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Zeitanteilige Abrechnung mit Erhöhung ohne Gasverbrauch!

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Thomas Wa.:
Was genau bedeutet nun Widerspruch nach AVBGas §30 - habe nun soviel dazu gelesen das ich irgendwie gar nicht mehr durchblicke. Die Musterschreiben passen alle auch irgendwie nicht auf unsere Problem. Teilweise sind/ist die Gebührenforderung ja ok, aber eben nicht in dieser Höhe. Dann gibt es ja zwei VDI\'s 2067 und 3807.

Jungel im Gasbereich - schwer zu durchschauen.

Bitte dringend um Hilfe das die Forderung am 5.10 abgebucht werden soll und der Widerspruch entsprechend zeitgemäß eingehen sollte

Thomas

Pelikan:
moin moin,

also, ich habe meinem Versorger mittgeteilt, daß
-Abrechnung fehlerhaft, da Abschläge unterschlagen wurden.
-"Schätzwerte" bei Preisanhebung sollten vorgerechnet werden, auch hier der Verdacht der Vorteilsnahme.
-Aufrechnungsverbot mißachtet.
- Erst nach vorlage einer fehlerfreien Abrechnung kann diese fähllig werden- da aber Wiederspruch nach BGB315 auf den Gesamtpreis von Stom/Gas besteht auch nicht.
-Abschläge werden erst nach vorliegen eine Abrechnung gezahlt.


Allein die offensichtliche Fehlberechnung für die Sommermonate gibt Anlass genug, der Rechnung nach AVBGas §30 zu wiedersprechen.

Abbuchnungen kann man bis 6 Wochen (nach Rechnungsschluß) zurückbuchen...

Mit Gruß vom
Pelikan

Cremer:
@Pelikan,

Achtung, die Gradtagzahlen schwanken je nach Gebiet in Deutschland

Pelikan:
moin moin,

VDI gibt die langjährigen Mittelwerte an. Als 1. Vergleichswert ist das brauchbar. Ausserdem hatte ich geschrieben vorrechenen lassen.
Es ging mir ja dabei auch ums verstehen, wie solche Schätzungen angestellt werden.

Über eine Link(leider vergessen wo) konnte man die DWS Daten als Excell laden, leider gehen die Daten nur bis Mai 2006.

Mit Gruß vom
Pelikan

Monaco:
Die Versorger tun sich wohl alle sehr schwer damit, konkretes Zahlenmaterial herauszugeben. Offenbar reicht die Transparenz nicht einmal so weit, dass man die zutreffenden Gradtagszahlen, nach der alle Rechnungen erstellt werden, die im Laufe eines Abrechnungsjahres eine Preisänderung erfahren haben, zu veröffentlichen.

Man wird schon wissen, weshelb man dies seinen Kunden vorenthält.

Für alle, die Widersprüche nach §315 oder §307 BGB angemeldet haben stellt sich diese Frage (zumindest derzeit) eh\' nicht. Keine Preisänderungen - keine Anwendung von Gradtagzahlen.

So einfach ist das.

Allerdings kommen - bis auf eine kleine Ausnahme - in der nächsten Abrechnungsperiode auch diese Verbraucher in die Verlegenheit - ggf. auch selbst - nach Gradtagzahlen (oder abgelesenen Verbräuchen) rechnen zu müssen.

Denn um die erhöhte MwSt. kommen wir wohl alle nicht herum ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

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