Wenn in der Jahresabrechnung nicht der Betrag an Abschlägen ausgewiesen wird, den man (nachweislich) gezahlt hat, ist die Rechnung offensichtlich falsch und man ist gem. § 30 AVBV zur Zahlungsverweigerung berechtigt.
Dies würde ich dem Versorger so mitteilen. Ich spiele das gerade durch, weil mein Versorger die Restforderung aus 2005 sowie Mahngebühren von den zweckgebunden gezahlten Abschlägen abgezogen hat. Mal sehen, wie er reagiert.