Vielen Dank für den Hinweis, RuRo. Demnach kann ich es ja so machen, wie ich es vorhabe.
Der Eigentümer des Objekts, das ich verwalte, ist Sondervertragskunde.
Nach Erhalt der Jahresrechnung im Jahre 2005 hatte ich einen Zahlungsvorbehalt bzgl. der "Rechnungen" erklärt, wegen "Unbilligkeit der angekündigten Preiserhöhungen". Dies geschah aufgrund eines Musterschreibens der Verbraucherzentrale. Im Jahre 2006 habe ich diesen Zahlungsvorbehalt wiederholt, allerdings ausdrücklich auch die Zahlung der "Abschläge" unter Vorbehalt erklärt.
Nachdem ich mich hier ein wenig schlau gemacht habe, muß ich erkennen, daß mein Vorgehen aus zwei Gründen nicht optimal gewesen ist:
a) Ich hätte die Unbillgkeit nicht nur hinsichtlich der Preiserhöhungen, sondern hinsichtlich des Gaspreises insgesamt rügen müssen. Das leuchtet mir ein.
b) Eine Zahlung unter Vorbehalt soll (nach dem, was ich hier gelesen habe) die Beweislast für die Unbilligkeit auf mich verlagern. Ich könne deshalb nur durch eine Klage, die zuviel geleisteten Beträge zurückverlangen.
Der Punkt b) will mir nicht so richtig einleuchten. Schließlich habe ich doch in meinen Schreiben erklärt, daß ich die Gaspreiserhöhungen für unbillig halte und deshalb nur unter Vorbehalt zahle. Wieso kann ich dann nicht hingehen und laufende Abschläge mit den in der Vergangenheit zuviel geleisteten Zahlungen verrechnen?