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Autor Thema: Aus aktuellem Anlass...benötige dringend Antworten!  (Gelesen 4304 mal)

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Offline Santos

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Aus aktuellem Anlass...benötige dringend Antworten!
« am: 14. September 2006, 22:47:35 »
Hallo! Aus aktuellem Anlass (!) stellt sich mir als ENTEGA-Stromkunde (derzeit der Basis-Tarif, also Grundversorgung) die Frage, ob die betreffende Preisänderungsklausel in den AGB (Strom) wirklich wirksam ist. Die betreffende Klausel lautet:

ENTEGA – AGB : Strom

"2. Strompreis und Preisänderungen

Sollten bestehende oder nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen oder andere bei Vertragsabschluss nicht bestehende wirtschaftliche Entwicklungen die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so kann ENTEGA im Rahmen und zum Ausgleich dieser Mehrbelastung von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung eintritt, die Strompreise anheben."

Quelle: www.entega.de/download/agb_strom.pdf

Vielen Dank für weitere Hinweise und einer konkreten Hilfe dazu!


Meine zweite Frage: durch die bereits hier schon erwähnte Tarifänderung, wurden auch die Tarifbezeichnungen (des Jahres 2004) und damit die direkte Vergleichbarkeit geändert. Denke ich daher richtig, wenn ich bei meinem Widerspruch folgendermaßen vergleiche?

"ENTEGA Basis Strom" (2006) - entspr. "Allgemeiner Strom Tarif" (2004) = Grundversorgung!

"ENTEGA Clever Strom" (2006) - entspr. "Entega premium strom" (2004) = Sondervertrag!


DANKE vielmals auch für diese konkrete Hilfe!

Gruß,
Santos

Offline Monaco

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Aus aktuellem Anlass...benötige dringend Antworten!
« Antwort #1 am: 15. September 2006, 11:29:24 »
@santos

Sie kann m.E. nicht wirksam sein weil,:

1. sie nicht wissen können, wann, warum, um wieviel sich ggf. Vorlieferantenpreise und andere Bedingungen ändern und welche Auswirkungen das auf den Gesamtpreis hätte;
2. der Versorger sich nur das Recht einräumt, Preise ggf. zu verteuern (nicht aber auch zu senken, wenn die Kostensituation dies ermöglicht);
3. das Wörtchen "kann" auf eine beliebige, ggf. willkürliche Auslegung ausschließlich durch den Versorger abzielt;
4. Sie keine Möglichkeit haben, sich den künftigen Preis ggf. durch klar deffinierte Aussagen zur Zusammensetzung dieses und der einbezogenen Parameter selbst auszurechnen.

Noch unwirksamer geht wohl kaum noch ...

Ich bin mir relativ sicher, dass das wohl sicher auch unsere Rechtsexperten nicht viel anders sehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Aus aktuellem Anlass...benötige dringend Antworten!
« Antwort #2 am: 15. September 2006, 11:32:06 »
Zitat
Eine nachträgliche Überprüfbarkeit über § 315 BGB reicht nach der gefestigten Rechtsprechung gerade nicht dafür, dass eine AGB- Klausel dem Transparenzgebot des § 307 BGB genügt (vgl. nur OLG Stuttgart, ZNER 2005, 163, [164], re. Sp, m.w.N.):

http://www.pontepress.de/pdf/200502OLGStgt13_01_2005.pdf

 

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