Energiepreis-Protest > Stadtwerke Leipzig

sofortiges Anerkenntnis

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Leipzigerin:
Ich möchte mich ganz herzlich dafür entschuldigen.
Das ist passiert, weil ich
1. nicht so ein Internetprofi bin und
2. bin ich wegen dieser Gasstreitereien mit meinen Nerven gerade „am Boden“ ……
Ich gelobe Besserung!



--- Zitat von: \"Evitel2004\" ---@Leipzigerin

es wäre nett, wenn Sie nicht doppelt wortgleiche Themen eröffnen würden. Schauen Sie bitte erst nach denen von Ihnen bereits eröffneten Threads. Und da erkennen Sie, das Ihre Fragen bereits beantwortet wurden.

Schöne Grüße aus dem Thüringer Wald
--- Ende Zitat ---

Leipzigerin:
Sehr geehrter Herr Fricke,
ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort.
Gibt es
"Fricke, WuM 2005, 547 ff.:
BGH, Beschluss v. 03.03.2004 - IV ZB 21/03 unter II 2 a) mit weiteren Nachweisen"
irgendwo im Netz zum Nachlesen?
Bzw. wie erhalte ich das
Energiedepesche Sonderheft ?

Ich habe ANGST, als Alleinkämpfer einen Prozess auf mich zu ziehen, der mich Kraft und Nerven und schlimmstenfalls viel Geld kostet.

Sie schreiben:
„Eine einseitige Preisbestimmung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 III BGB).

Der Nachweis der Billigkeit ist deshalb Teil der notwendigen Substantiierung des Anspruches.

Die Substantiierung der Billigkeit einseitig bestimmter Energiepreise erfordert regelmäßig, dass das Versorgungsunternehmen seine Kalkulation offen legt.“

Die Stadtwerke Leipzig wollen ja – notfalls vor dem obersten Gerichtshof – klären lassen, ob §315 überhaupt bei Gaspreisen zur Anwendung kommen darf?

Ich möchte Sie ganz herzlich bitten, mir noch die folgende Frage zu beantworten:
Sie schreiben, dem Widerspruch gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid sollte eine Begründung beigefügt werden.
Was sollte in der Begründung stehen?

Ich danke für Ihre Antwort.
Tana E.



--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---In der o. g. BGH- Entscheidung heißt es:

Eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - anzuerkennen, um sich der Kostentragungslast entziehen zu können.

Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung eindeutig:

Eine einseitige Preisbestimmung ist für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 III BGB).  

Der Nachweis der Billigkeit ist deshalb Teil der notwendigen Substantiierung des Anspruches.

Die Substantiierung der Billigkeit einseitig bestimmter Energiepreise erfordert regelmäßig, dass das Versorgungsunternehmen seine Kalkulation offen legt.

Deshalb war meine Überlegung:

Mithin fehlt es ohne nachvollziehbare Offenlegung der Kalkulation an der notwendigen Substantiierung des Anspruches, so dass die o. g. BGH- Rechtsprechung zum Tragen kommt.

Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die verklagte Partei bereits vorprozessual eine entsprechende Substantiierung durch Offenlegung der Kalkulation verlangt hatte, weil nicht verlangt werden kann, dass sie ohne einen entsprechenden Nachweis auf eine einseitig bestimmte Forderung leistet.

Von der Frage der Tragung der Prozesskosten (§ 93 ZPO) deutlich zu unterscheiden ist wiederum die Frage, ob Verzugszinsen geschuldet sind.

Wird die Forderung als der Billigkeit entsprechend anerkannt, entsprach sie wohl schon immer der Billigkeit und war mithin jederzeit verbindlich, so dass dann auch Verzugszinsen geschuldet sein können.

Zu dieser Frage gibt es indes verschiedene Auffassungen.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt
--- Ende Zitat ---

Leipzigerin:
Sehr geehrter Fridericus Rex,
ich danke Ihnen sehr für Ihre Antwort.
Da Sie ja offensichtlich – im Gegensatz zu mir – über juristische Fachkenntnisse verfügen, vielleicht selbst Rechtanwalt sind, möchte ich Sie fragen, welche Wahrscheinlichkeit Sie sehen, dass sich ein Gericht der Argumentation von Herrn Fricke anschließt?

Die Stadtwerke Leipzig wollen ja – notfalls vor dem obersten Gerichtshof – klären lassen, ob §315 überhaupt bei Gaspreisen zur Anwendung kommen darf?

Ich habe ANGST, als Alleinkämpfer einen Prozess auf mich zu ziehen, der mich Kraft und Nerven und schlimmstenfalls viel Geld kostet.

Was ist Ihrer Meinung nach die letzte Stelle, an der ich –falls ich möchte, ich habe mich noch nicht entschieden, aber wie gesagt habe ich Angst – ohne großen Schaden aus der Zahlungsverweigerung heraus komme?
Ich danke für Ihre Antwort.
Tana E.


="Fridericus Rex"]Die zweite Antwort ist richtig, sofern ich das richtig einschätze:

Sofern Sie die Klageforderung anerkennen, erkennen Sie die Billigkeit der Entgelte von Anfang an. Damit ist die Fälligkeit mit Rechnungslegung/ Abschlagszahlungszeitpunkt eingetreten. Wenn Sie dies nicht zahlen, geben Sie dem VErsorger Grund zu klagen.

§ 93 ZPO lautet:


--- Zitat ---§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
--- Ende Zitat ---


Das sofortige Anerkenntnis hat also nur dann Erfolg, wenn Sie sich gar nicht gegen die Klage verteidigen. Das ist der Fall, dass Sie verklagt werden und gleich sagen "Ja stimmt, ich zahle". Sofern Sie aber zunächst argumentiert haben, können Sie auch nicht mehr mi der Wirkung des §93 ZPO anerkennen.[/quote]

RR-E-ft:
@Leipzigerin

Die Antwort auf Ihre Frage findet sich in der neuen Grundversorgungsverordnung Gas, dort im § 17 Abs. 2:

http://www.bundesrat.de/cln_051/SharedDocs/Drucksachen/2006/0301-400/306-06_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/306-06(B).pdf

Entsprechendes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung und aus der Praxis der Kartellbehörden:


http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=701&file=dl_mg_1154587698.pdf

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=5505&back_cont_id=4043

Der Aufsatz "Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen", Wohnungswirtschaft und Mietrecht Heft 9/2005, S. 547 ff. kann man sich ggf. beim örtlichen Mieterbund aus der Zeitschrift kopieren lassen.

Das Heft ist in fast allen juristischen Bibliotheken, auch bei den Gerichten vorhanden.

Energiedepesche Sonderheft kann man beim Bund der Energieverbraucher bestellen.

Angst brauchen Sie nicht haben, gibt es doch auch schon ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 29.08.2006 (in der Urteilssammlung abrufbar).

In der Anwaltsliste finden Sie auch für Leipzig erfahrene Kollegen, die Ihnen helfen können.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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