Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -  (Gelesen 17957 mal)

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Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« am: 11. September 2006, 21:47:49 »
Kurze Angaben zum Gasversorger:

Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
Marktplatz 5
89129 Langenau

********************************
Hallo,

seit Juni 2005 beziehen wir Erdgas. Der Preiserhöhung zum 01.10.2005 wurde widersprochen.

Jetzt im September 2006 kam ein Brief, dass „im Rahmen des neuen Energiewirtschaftsgesetzes und den dadurch entstandenen neuen Grundlagen der Erdgasbelieferung (Grund- und Ersatzversorgung) eine Änderung des bestehenden Sonderabkommens über die Versorgung mit Erdgas notwendig“ sei (Anlage zwei Vertragsentwürfe).

Was mich stutzig macht: Im Vertragsentwurf ist im § 2 -Preis- die Preistabelle ab 01.10.2005 enthalten, der ich widersprochen habe. Im übrigen heißt es weiter unten: „ Eine Änderung der Erdgaspreise bleibt vorbehalten. ... Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Veröffentlichung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt....“

Aus der Formulierung des Schreibens ist eine Kündigung des bisherigen Abkommens nicht zu entnehmen und laut §§ 36 ff. EnWG muss doch wohl kein neuer Vertrag geschlossen werden. Das Schreiben ist so angelegt, dass man meint, nur mit dem neuen Vertrag behält man weiterhin die bisherigen Preise. Alle Nichtunterschreibenden werden in den schlechteren (neuen) Allgemeintarif gestuft.

Ich werde nun die Frist verstreichen lassen. Das müsste doch heißen, dass der alte Vertrag weiter gilt und der Widerspruch bestehen bleibt. Es gelten die Preise vor Widerspruch. Oder?

Ich bin für jede unterstützende Meinung dankbar! :D

Gruß

Jokeman14

Offline odde23

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #1 am: 23. September 2006, 17:26:54 »
Puh, da bin ich überfragt. Habe den Vertrag auch unterschrieben und abgeschickt. Habe bisher den Preiserhöhungen der GVL noch nicht widersprochen, aber die neuerlich anstehende Preisrunde bringt mich so langsam auf die Palme. Werde vermutlich der Preiserhöhung zum 01.10.2006 widersprechen da die GVL danach zu den teuersten Anbietern in BW gehört. Siehe auch http://www.wm.baden-wuerttemberg.de/fm/2028/Gaspreistabelle9_2006neu.pdf

Grüße, Odde23

Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #2 am: 24. September 2006, 16:27:07 »
@ Odde23

Ich freue mich über jeden Mitstreiter!  :D

Mein Widerspruch ist so formuliert, dass er gegen alle künftigen Erhöhungen wirkt.

Gruß

Jokeman14

Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #3 am: 24. September 2006, 16:37:45 »
Frage an das Forum:

In dem oben erwähnten Vertrag legt die GVL in § 2 Abs. 3 fest:

"Änderungen der Erdgaspreise bleiben vorbehalten. Die Preisänderung wird in der örtlichen Heimatrundschau und Langenau Aktuell sowie im Bernstadter Gemeindeblatt veröffentlicht."

Von den Stromversorgern bin ich gewöhnt, dass ein Kunde bei Preisänderung  per Einzelschreiben informiert wird.

Ist das nun zulässig, dass der Gasversorger neue Preise "nur" in kostenpflichtigen Amtsblättern/Zeitungsbeilagen veröffenlicht? :?:

Gruß

Jokeman14

Offline Cremer

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #4 am: 25. September 2006, 10:48:30 »
@Jokeman14

ist in dieser Form zulässig
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #5 am: 25. September 2006, 12:35:57 »
@Jokeman14

Herr Cremer kennt wahrscheinlich die BGH- Rechtsprechung zu Preisvorbehalten nicht. Solche sind grundsätzlich unzulässig, nur unter ganz strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig.

Die strengen Voraussetzungen werden mit der genannten Formulierung nicht erfüllt.

In Sonderverträgen ist eine solche Regelung wegen Verstoß gegen § 307 BGB deshalb  unwirksam.

Was unwirksam ist, kann also nicht zulässig sein.

In Grundversorgungsverträgen ist diese Regelung auch bald unzulässig (Bundesrat).

@Cremer

Wo Sie kein ausgebildeter Jurist sind, bitte Stellungnahmen zu eindeutigen Rechtsfragen anderen überlassen.

Gut gemeint ist nicht gleich gut gemacht.

Niemand erwartet, dass Sie die (aktuelle)  Rechtsprechung zur AGB- rechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsvorbehalten und - klauseln kennen. Es ist auch nicht ersichtlich, woher Sie entsprechende Kenntnisse schöpfen wollten.

An dem entsprechenden BGW- Seminar Anfang des Monats hatten Sie wohl nicht teilgenommen:

BGW- Energierechtsexperten: Schnell zurück zum § 315 BGB!




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #6 am: 19. Oktober 2006, 18:31:09 »
Wie bereits oben näher dargestellt, habe ich den von der GVL übersandten neuen Vertrag nicht unterschrieben. Als Begründung habe ich angeführt, dass die von der GVL übersandten Hinweise als sehr rudimentär zu bezeichnen seien. Als Normalbürger könne ich dadurch nicht erkennen, ob mir tatsächlich keine Nachteile entstehen. Der Verweis auf das EnGW sei zudem nicht hilfreich, da der Gesetzestext an keiner Stelle einen  Neuvertrag erwähne.

Nun drei Wochen später hat sich die GVL vielleicht Rückendeckung von ihrem Verband geholt, denn mich erreichte wieder ein Schreiben. Als Begründung für den neuen Vertrag wird nun dieses Mal ausgeführt: „... Die Grund- und Ersatzversorgungstarife sind die Allgemeinen Tarife. Im neuen Energiewirtschaftsrecht, insbesondere der Grundversorgungsverordnung (GasGVV), muss der Grundversorger bei Lieferverhältnissen die mit Haushaltskunden geschlossen wurden eine Vertragsanpassung vornehmen. Es besteht insoweit eine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung des neuen Rechtsrahmens haben wir den Ihnen zugesandten Erdgaslieferungsvertrag angepasst ( Sonderkündigungsrecht unter 2.3, modifizierte AGB)...“.

Nachdem der Verweis auf das EnGW mich nicht überzeugte, nun der Hinweis auf die GasGVV. Ich habe mir die Vorschrift (Stand: 26.09.2006) gleich im Internet angeschaut. Kann aber auch hier keine Verpflichtung zu einem neuen Vertrag erkennen.

Frage an das Forum:

Muß wirklich ein neuer Vertrag geschlossen werden oder geht es nur um das Unterschieben des Sonderkündigungsrecht (siehe mein Text vom 11.09.2006) und modifizierte AGB (zum Wohle des Versorgers)? Wird das anderswo auch so gehandhabt?

Gruß

Jokeman14

Offline superhaase

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #7 am: 19. Oktober 2006, 19:55:59 »
@ Jokeman14:

Ich würde da erst mal nicht unterschreiben.
Von dem Sonderkündigungsrecht haste nix, weil es keine Alternativen gibt.
Das Ganze scheint mir eher der (vergebliche?) Versuch zu sein, mit dem neuen Vertrag den BGB §315 zu umschiffen.
Klingt ganz danach, dass Du da keine Vorteile davon hast.
Und wenn Du nicht unterschreibst, entstehen Dir erst mal keine Nachteile, da die aktuelle Vertragssituation inkl. Unbilligkkeitseinrede bestehen bleibt.
Zwingen können sie Dich nicht, kündigen auch nicht.

Aber bevor ich hier geschimpft krieg ;) : ich bin auch kein Jurist. Nur würde ich mich so verhalten.

Grüße,
sh
8) solar power rules

Offline Cremer

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #8 am: 19. Oktober 2006, 22:23:01 »
@Jokeman14,

ich halte schon alleine die Formulierung:

Im neuen Energiewirtschaftsrecht, insbesondere der Grundversorgungsverordnung (GasGVV), muss der Grundversorger bei Lieferverhältnissen die mit Haushaltskunden geschlossen wurden eine Vertragsanpassung vornehmen. Es besteht insoweit eine Anpassungspflicht. Unter Berücksichtigung des neuen Rechtsrahmens haben wir den Ihnen zugesandten Erdgaslieferungsvertrag angepasst ( Sonderkündigungsrecht unter 2.3, modifizierte AGB)...“.


und

 ... Ist der Kunde mit der Änderung nicht einverstanden, hat er das Recht den Vertrag innerhalb von vier Wochen ab Veröffentlichung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt....“


für sittenwidrig und wird nach dem urteil des AG Dresden sofort gerügt und beanstandet.

Ein einseitiges Vertragsänderungsrecht, wie zuvor abgeleitet, besteht nicht

Bitte mal in dem alten Vertragstext nachschauen ob
"...Vertragsändserungen und Ergänzungen bedürfen der beiderseitigen schriftlichen Anerkenntnis....-"
drinsteht
MFG
Gerd Cremer
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Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #9 am: 21. Oktober 2006, 17:47:03 »
@Cremer

Mein bisheriger Vertrag lautet "Sonderabkommen über die Versorgung von Raumheizanlagen mit Erdgas". In der Vertragsdauer erhält der Kunde ein dreimonatiges Kündigungsrecht. Die GVL kann jeweils zum 30.06. kündigen, außer bei Falschangaben. Verwiesen wird in den Versorgungsbedingungen auf die "Bedingungen für die Versorgung von Heizanlagen mit Gas" auf der Rückseite ( :) ) und, falls nichts anderes bestimmt ist, die AVB Gas V.

Die "Bedingungen für die Versorgung von Heizanlagen mit Gas" enthalten nur Angaben zu Wärmeschutz, Anschluskosten, Preis, etc.. Und auch in den AVB Gas V habe ich nichts zum Thema Vertragsänderung gefunden.

Es soll wohl auch noch „ergänzende Bestimmungen“ geben. Die lägen in der jeweils gültigen Fassung in den Geschäftsräumen aus. Ich kenne sie nicht.

Gruß

Jokeman14

Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #10 am: 17. Dezember 2006, 19:47:36 »
Mit Datum vom 13.12.2006 ging mit die Weihnachtsüberraschung der Gasversorgung Langenau zu:

"...Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende August haben wir Ihnen neue Erdgaslieferungsverträge mit der Bitte um Unterschrift zuge­sandt. Diese haben Sie bisher nicht an uns zurück gegeben, bzw. wird von Ihrer Seite ein Fortbeste­hen des bisherigen Sonderabkommens gewünscht.

Da wir für alle unsere Kunden das Vertragswesen auf einen einheitlichen und rechtlich aktuellen Standard bringen wollen, kündigen wir das zwischen uns geschlossene Sonderabkommen zur Ver­sorgung von Raumheizanlagen fristgerecht zum 30.06.2007.

Gerne sind wir bereit Sie auch über den 1.7.2007 hinaus zu den veröffentlichten Konditionen (All­gemeiner Tarif = Grund- und Ersatzversorgung) zu beliefern. Sollte von Ihnen bis zum 1.7.2007 kein neuer Erdgaslieferungsvertrag mit der GVL oder einem anderen Anbieter abgeschlossen werden, so erfolgt die Belieferung ab diesem Zeitpunkt automatisch auf dieser Grundlage.

Bei einem Erdgasbedarf für Heizzwecke empfehlen wir unseren Kunden den Abschluss eine Erdgaslieferungsvertrages (Sonderabkommen). Dieser ist günstiger als die Allgemeinen Tarife.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen..."


Also versucht auch die GVL, wie an anderer Stelle hier schon beschrieben, den für sie günstigeren neuen Vertrag einseitig durchzudrücken bzw. bei Nichtgelingen den Abnehmer in den teureren "Allgemeinen Tarif abzudrängen.

Frage an das Forum:

Welche Reaktion wird empfohlen?

Gruß

Jokeman14

Offline Cremer

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #11 am: 18. Dezember 2006, 00:11:19 »
@Jokeman14,

wie, verstehe ich nicht ganz ??

zuerst soll man neue Verträge unterschreiben und dann werden die alten gekündigt  :shock:

Bei uns das gleiche, neue Vewrträge, unterschreibe sie aber nciht. :evil:

Dann werde ich nach dem Grundtarif versorgt, meint der Versorger 8)
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #12 am: 18. Dezember 2006, 15:15:42 »
@Cremer

Es ist wohl gerade  nicht das gleiche, wenn die alten Verträge gekündigt und gleichzeitig neue Verträge angeboten werden.

Andernorts werden die Verträge eben anders "angepasst".

Nur wer nicht mitmacht, dem wird dort der Vertrag gekündigt....

Das ist eine vollkommen andere Ausgangslage.

Offline Jokeman14

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #13 am: 19. Dezember 2006, 10:36:38 »
Beim Suchen im Internet bin ich über folgende Pressemitteilung des Bundeskartellsamts vom 02.11.2006 gestolpert:

Kartellbehörden von Bund und Ländern: Sperrandrohung und Änderungskündigungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern unzulässig

Drohungen von Energieunternehmen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, ihnen die Strom- oder Gaslieferung einzustellen, stellen einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar und sind kartellrechtlich unzulässig. Gleiches gilt für die um sich greifende Praxis mancher Energieunternehmen, in dieser Situation günstige Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und den Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Zu diesem Ergebnis kamen jüngst Bundeskartellamt und Landeskartellbehörden nach einer gemeinsamen Sitzung. Sollten Energieunternehmen sich in Zukunft kartellrechtswidrig verhalten, müssen sie - so der Beschluss des Bund-Länder-Gremiums vom Ende Oktober 2006 mit Verfahren durch die Kartellbehörden rechnen.

Bundeskartellamtspräsident Ulf Böge: "Die Berufung auf § 315 BGB ermöglicht den Verbrauchern, sich die Angemessenheit von ihnen auferlegten Energiepreiserhöhungen darlegen zu lassen. Durch Sperrandrohungen oder Änderungskündigungen als Reaktion auf entsprechende Preiswidersprüche verstoßen Energieversorgungsunternehmen, die in aller Regel in ihrem Versorgungsgebiet nach wie vor über faktische Monopolstellungen verfügen, gegen das kartellrechtliche Verbot ausbeutender Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen."

Ein vom Bundeskartellamt im September eingeleitetes Verfahren gegen einen überregionalen Energieversorger (s. Pressemitteilung vom 25.9.2006) konnte inzwischen zum Abschluss gebracht werden, da der Versorger die technisch-organisatorischen Voraussetzungen verbessert hat, damit solche Drohungen in Zukunft unterbleiben.


Also werde ich die Landeskartellbehörde von Baden-Württemberg einschalten. Sollte das keinen Erfolg haben, eben per Anwalt die Kündigung anfechten.

Was tun die anderen Betroffenen, denen gekündigt wird, in solchen Fällen?

Gruß

Jokeman14

Offline Cremer

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Gasversorgung Langenau GmbH - GVL -
« Antwort #14 am: 19. Dezember 2006, 11:51:29 »
@Jokemann14,

eine Vertragskündigung heißt noch lange nicht, dass die Versorgung eingestellt wird.

Auch die SW KH hatte zum 16.8.06 die Verträge zum 31.12.2006 gekündigt und anschließend neue Verträge zur Unterschrift/Abschluss vorgelegt.

Die meisten von unserer BI haben bisher noch nicht unterschrieben und werden auch nicht unterschreiben.
MFG
Gerd Cremer
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