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EVR Energieversorgung Rudolstadt
nighthawk2311:
Nachdem ich gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.10.2005 bei der EVR Rudolstadt Widerspruch eingelegt hatte, erhielt ich Anfang 2006 meine Verbrauchsabrechnung 2005 in dem die Gaspreiserhöhung Anwendung fand, obwohl ich dies ausdrücklich untersagt hatte. Gleichzeitig wurden mal eben Abschlagszahlungen verlangt, welche auch noch den Gaspreis der Gaspreiserhöhung zum 01.01.06 zur Grundlage hatten. Auch hier legte ich Widerspruch ein. Nachdem dann ständig irgendwelche Mahnungen mit Mahnkosten ins Haus flatterten kam es am 21.07.06 zu einem persönlichen Gespräch bei der EVR. Zur Begrüßung wurde mir gleich ein Gerichtsurteil aus München genannt, wonach mir der Gashahn abgedreht werden dürfte. Hier ging es lediglich darum mich durch falsche Auskünfte von meinem Widerspruch abzubringen. Spätestens hier hätte Ottonormalverbraucher vermutlich die Flinte ins Korn geworfen. Nachdem ich jedoch auf diese billige und höchst fragwürdige Art und Weise der EVR Mitarbeiter nicht hereingefallen bin, erhielt ich erneut eine Mahnung mit Mahnhosten. Auch hier antwortete ich. Ergebnis des Gesprächs und meiner letzten Antwort ist ein erneutes Schreiben der EVR vom 04.09.06. Hierin wird festgestellt, dass es zu keiner Einigung in dieser Sache kommt. Im zweiten Absatz wird mir dann mein Stromliefervertrag Sonderabkommen I zum 31.10.06 gekündigt und ich werde zum 01.11.06 mit den viel teureren Grundpreistarif abgerechnet.
Wer kann helfen?
1. Können die das so einfach?
2. Wenn ja, kann ich in diesem Falle rückwirkend gegen den Preis des Neuen Grundpreistarifs Einspruch einlegen und nur den alten Preis zum Zeitpunkt meines Widerspruchs zur Gaspreiserhöhung vom 01.10.2005 zahlen? Geht es eventuell auch noch länger rückwirkend? Selbst dann ist der zu zahlende Betrag noch höher als zum Zeitpunkt meies ersten Widerspruchs zum 01.10.06.
Also ich bin für jeden Ratschlag dankbar.
Monaco:
@nighthawk2311
Wenn Sie mit "Stromliefervertrag" den Vertrag zum Bezug mit Erdgas meinten, dann sollte die Kündigung unwirksam sein (siehe Urteil des AG Leipzig vom 29.08.2006). Eine Einstufung in den Allgemeinen Tarif ist darüber hinaus zusätzlich bedenklich.
Wenn Sie den Gesamtpreisen jeweils auf Grundlage §315 BGB widersprochen haben, hat Ihr Versorger keinen Grund, der es rechtfertigen könnte, ihren bestehenden Vertrag zu kündigen. Allerdings kann Ihnen das zunächst auch egal sein, schließlich zahlen Sie ja auch weiterhin nur die "alten" Preise im "alten" Tarif.
Wenn Ihr Versorger mehr haben möchte, muss er Ihnen nachweisen,:
1. dass er überhaupt berechtigt ist, die Preise anzupassen, mithin eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag vorhanden ist,
2. das der Gesamtpreis, nicht nur die letzten Preiserhöhungen, der Billigkeit entspricht.
Letzteres kann er nur mit der Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen. Immerhin ist er allein nachweispflichtig - nicht Sie! Da zählen auch keine energiehungrigen Asiaten, fragwürdige Ölpreisbindungen, staatliche Belastungen, gestiegene Weltmarktpreise und nicht vollständig weiterberechnete erhöhte Bezugspreise bzw. weitere Dinge die noch für eine Begründung herhalten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Vielleicht ein Argument für Ihren Versorger für eine Rechtfertigung vor der Gesellschafterversammlung zum Thema: "Stagnierende Gewinnentwicklung": wehrhafte Kunden.
Bedenken Sie bitte: Ihr Versorger ist nur eine Marionette der großen Energieriesen. Für Ihn gibt es ggf. Prügel von oben und von unten. Auch nicht besonders angenehm, eher bemitleidenswert. Da sind Sie sogar noch in einer guten Position...
RR-E-ft:
@nighthawk2311
In entsprechender Situation sollte man der Kündigung widersprechen und dabei eine darin liegende kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung rügen, weil nicht zugleich die Versorgungsverträge aller SI- Kunden gekündigt wurden.
Man sollte darauf hinweisen, dass man sich deshalb an die Landeskartellbehörde wenden werde.
Weiter sollte man vorsorglich die Grundpreistarife für das konkrete bisherige Abnahmeverhalten insgesamt als unbillig im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB rügen.
Ein Mitarbeiter der EVR nahm am 07.09.2006 - wie so viele -an einer BGW- Tagung teil, auf dem folgende Inhalte klar und unmissverständlich vermittelt wurden:
Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen unterfallen der Transparenzkontrolle gem. § 307 BGB.
Der Referent Herr Prof. Dr. Graf von Westphalen wies darauf hin, dass eine wirksame Preisanpassungsklausel in den AGB in den letzten 20 Jahren von der Rechtsprechung nicht gesichtet worden sei und eine solche wegen der hohen Anforderungen der Rechtsprechung auch nicht unbedingt zu erwarten stünde.
So seien die Preisänderungsklauseln, die Gegenstand der Verfahren vor den Landgerichten Bremen, Berlin und Dresden waren, zweifelsfrei wegen Intransparenz gem. § 307 BGB unwirksam.
Preisänderungsvorbehalte gem. § 4 AVBGasV, welche grundsätzlich nur auf Tarifkunden (Grundversorgung) Anwendung finden, unterliegen der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle.
Der Referent Herr Dr. Kunth legte dabei seine Folie Nr. 13 auf, in der es unmissverständlich heißt:
"Die Preisänderung nach § 4 AVBGasV steht - selbstverständlich - unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Kontrolle ( § 19 Abs. 4 GWB, § 315 Abs. 3 BGB)"
Der Referent Herr Dr. Kunth wies darauf hin, dass die auf Grundlage einer Vorbehaltsklausel vorgenommene Leistungsbestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Dies ergebe sich bei Lichte besehen.
Demnach sollte dem Unternehmen nach diesem Seminar, bei welchem ausgeweisene Spezialisten auf dem Gebiet des AGB- Rechts und des Energiewirtschaftsrechts referierten, die Rechtslage ziemlich klar sein.
Wo nötig, sollte unternehmensseitig in den entsprechenden Seminarunterlagen nachgeblättert werden:
http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/energiepreis_urteile.pdf
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
RR-E-ft:
http://www.otz.de/otz/otz.onlinesuche.volltext.php?zulieferer=otz&redaktion=redaktion&dateiname=dateiname&kennung=on7otzLOKStaRudolstadt38987&catchline=catchline&kategorie=kategorie&rubrik=Stadt®ion=Rudolstadt&bildid=&searchstring=gas&dbserver=1&dbosserver=1&other=
RR-E-ft:
Erdgaspreise der Energieversorgung Rudolstadt im bundesweiten Preisvergleich am Ende der Skala:
http://www.verivox.de/presse/media/Verivox_Gaspreise_Februar_2007.pdf
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