Hallo,
ursprünglich hatten wir gemäß Musterschreiben den Einwand der Unbilligkeit als auch den Nachweis zur einseitigen Preisanpassung eingelegt. Nachdem die Preisanpassungsklauses unseres Flüssiggaspartners unzulässig ist und vom BdE auch abgemahnt wurde, haben wir nun von unserem Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht (mit entsprechender Aufstellung) und zum Vertragspreis (kulanzhalber) rückwirkend eine 5%ige Erhöhung zuerkannt.
Unsere Vertragsfirma meint nun, dass ein Recht auf Rückforderung nicht besteht und sie die Preisanpassung durch Offenlegung der Kalkulation nachgewiesen haben. Eine Verrechnung des Guthabens sei nicht möglich.
? Meines Wissens ist das "Recht auf Rückforderung" doch gesetzlich geregelt oder?
Außerdem hat der momentane Sachverhalt doch gar nichts mehr mit dem Nachweis der Preisanpassung (Offenlegung der Kalkulation) zu tun.
Ist es richtig, dass eine "Verrechnung" des Guthabens nicht möglich ist (im Vertragstext ist hierzu nichts geregelt und in anderen Postings habe ich gelesen, dass eine Verrechnung gemäß § 31 AVBGasV nicht zulässig sei, allerdings schrieb Herr RA Fricke, dass AVBGasV nicht für Flüssiggas gelte!?).
Kann ich jetzt also doch verrechnen, oder wie sollte man am besten vorgehen (Es "droht" ja die Verjährung)? ?
Bin für alle Tipps und Anregungen dankbar.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag,
Marlene