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Autor Thema: Antwort von eon Weser auf Musterbrief unbillig nach § 315 BG  (Gelesen 5160 mal)

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Anonymous

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Hier ist ein Neuer, der das gleich Problem hat. Nach meinen Brief an eon Weser bekam ich nachgeführte Antwort und danach sofort 1 Tag später die Aufforderung einer neuen Einzugsermächtigung, da ein teilweiser Widerruf nicht möglich sei. Sollte ich jetzt reagieren oder abwarten???

Erdgaspreiserhöhung

Sehr geehrte...

in Ihrem Schreiben vom 03.10.2004 fordern Sie eine Begrenzung des Abschlags aufgrund unserer Preisanpassung.
Außerdem bitten Sie uns, gerichtlich nachprüfbar nachzuweisen, dass die Erdgaspreiserhöhung von E.ON Westfalen Weser zum 1. Oktober 2004 nach \"billigem Ermessen\" gemäß § 315 BGB erfolgt ist.

Zu Ihrer Forderung, die Abschlagsanpassung zu begrenzen, teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Sie sind nach den Regelungen des § 25 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht berechtigt, die Höhe der Abschlagszahlungen selbst zu bestimmen. Nur wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Sie berufen sich aber nicht auf einen geänderten Verbrauch, sondern auf die aus Ihrer Sicht unbillige Preiserhöhung. Ein Recht, die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu verweigern, steht Ihnen ebenfalls nicht zu.
Der Kunde, der im Rahmen eines Tarifkundenvertrags oder eines Normsonderkundenvertrags auf der Grundlage der AVBGasV versorgt wird, ist zunächst verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit der Kunde die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreitet, muss er zur Geltendmachung seiner Rechte einen Rückforderungsprozess anstrengen.

Nach § 30 der AVBGasV ist der Kunde zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Diese Regelung, die auch Bestandteil des mit Ihnen abgeschlossenen Liefervertrages ist, soll die zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen vor unvertretbaren Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in den Fällen schützen, in denen der Kunde Einwände geltend macht, die sich am Ende als unberechtigt herausstellen könnten.
Was bedeutet dies für Sie?
Erst einmal müssen Sie den vollständigen Rechnungsbetrag zahlen. Anschließend können Sie vor Gericht auf Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung klagen und so versuchen, eine Rückvergütung zu erwirken. Eine missbräuchliche Überhöhung der Erdgaspreise konnten Sie bisher allerdings nicht ausreichend darlegen. Damit kann vor Gericht ein für Sie nicht kalkulierbares, finanzielles Risiko auf Sie zukommen.

Zu Ihrer Forderung, die Billigkeit der Preiserhöhung nachzuweisen, verweisen wir darauf, dass Erdgaspreise kaufmännisch kalkulierte Preise sind. Wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch, sind wir nicht verpflichtet, Kunden gegenüber die Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.
Dennoch haben wir in den letzten Tagen mehrfach unsere Gründe für die Preiserhöhung veröffentlicht: Diese sind:
Der Heizölpreis, an den der Erdgaspreis gekoppelt ist, ist seit Anfang des Jahres um mehr als 25 % gestiegen. Mit einer zeitlichen Verzögerung müssen wir nun unsere eigenen, dadurch deutlich erhöhten Bezugskosten für Erdgas an unsere Kunden weitergeben.
Unser Ziel ist es, die Preisschwankungen auf dem Energiemarkt auszugleichen. Aus diesem Grunde wollen wir den Erdgaspreis für die kommende Heizperiode stabil halten.
Eine detaillierte Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise sind wir lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).

Wir hoffen, dass Ihnen unsere Erläuterungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
E.ON Westfalen Weser AG

Anonymous

  • Gast
Antwort von eon Weser auf Musterbrief unbillig nach § 315 BG
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2004, 21:02:45 »
Zitat von: \"renrew1\"
Hier ist ein Neuer, der das gleich Problem hat. Nach meinen Brief an eon Weser bekam ich nachgeführte Antwort und danach sofort 1 Tag später die Aufforderung einer neuen Einzugsermächtigung, da ein teilweiser Widerruf nicht möglich sei. Sollte ich jetzt reagieren oder abwarten???

Erdgaspreiserhöhung

Sehr geehrte...

in Ihrem Schreiben vom 03.10.2004 fordern Sie eine Begrenzung des Abschlags aufgrund unserer Preisanpassung.
Außerdem bitten Sie uns, gerichtlich nachprüfbar nachzuweisen, dass die Erdgaspreiserhöhung von E.ON Westfalen Weser zum 1. Oktober 2004 nach \"billigem Ermessen\" gemäß § 315 BGB erfolgt ist.

Zu Ihrer Forderung, die Abschlagsanpassung zu begrenzen, teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Sie sind nach den Regelungen des § 25 Absatz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Erdgasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) nicht berechtigt, die Höhe der Abschlagszahlungen selbst zu bestimmen. Nur wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Sie berufen sich aber nicht auf einen geänderten Verbrauch, sondern auf die aus Ihrer Sicht unbillige Preiserhöhung. Ein Recht, die Zahlung aufgrund der Preiserhöhung zu verweigern, steht Ihnen ebenfalls nicht zu.
Der Kunde, der im Rahmen eines Tarifkundenvertrags oder eines Normsonderkundenvertrags auf der Grundlage der AVBGasV versorgt wird, ist zunächst verpflichtet, den in Rechnung gestellten Betrag zu begleichen. Soweit der Kunde die Billigkeit der Erdgaspreise im Sinne des § 315 BGB bestreitet, muss er zur Geltendmachung seiner Rechte einen Rückforderungsprozess anstrengen.

Nach § 30 der AVBGasV ist der Kunde zur Zahlungsverweigerung nur in den Fällen berechtigt, in denen sich aus den Umständen ergibt, dass der Rechnungsbetrag einen offensichtlichen Fehler aufweist. Offensichtlicher Fehler heißt in diesem Zusammenhang, dass der Rechnungsfehler auf den ersten Blick offenkundig ist. Diese Regelung, die auch Bestandteil des mit Ihnen abgeschlossenen Liefervertrages ist, soll die zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen vor unvertretbaren Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in den Fällen schützen, in denen der Kunde Einwände geltend macht, die sich am Ende als unberechtigt herausstellen könnten.
Was bedeutet dies für Sie?
Erst einmal müssen Sie den vollständigen Rechnungsbetrag zahlen. Anschließend können Sie vor Gericht auf Feststellung der Unbilligkeit der Preiserhöhung klagen und so versuchen, eine Rückvergütung zu erwirken. Eine missbräuchliche Überhöhung der Erdgaspreise konnten Sie bisher allerdings nicht ausreichend darlegen. Damit kann vor Gericht ein für Sie nicht kalkulierbares, finanzielles Risiko auf Sie zukommen.

Zu Ihrer Forderung, die Billigkeit der Preiserhöhung nachzuweisen, verweisen wir darauf, dass Erdgaspreise kaufmännisch kalkulierte Preise sind. Wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch, sind wir nicht verpflichtet, Kunden gegenüber die Kalkulationsgrundlagen offen zu legen.
Dennoch haben wir in den letzten Tagen mehrfach unsere Gründe für die Preiserhöhung veröffentlicht: Diese sind:
Der Heizölpreis, an den der Erdgaspreis gekoppelt ist, ist seit Anfang des Jahres um mehr als 25 % gestiegen. Mit einer zeitlichen Verzögerung müssen wir nun unsere eigenen, dadurch deutlich erhöhten Bezugskosten für Erdgas an unsere Kunden weitergeben.
Unser Ziel ist es, die Preisschwankungen auf dem Energiemarkt auszugleichen. Aus diesem Grunde wollen wir den Erdgaspreis für die kommende Heizperiode stabil halten.
Eine detaillierte Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise sind wir lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).

Wir hoffen, dass Ihnen unsere Erläuterungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
E.ON Westfalen Weser AG

Anonymous

  • Gast
Antwort von eon Weser auf Musterbrief unbillig nach § 315 BG
« Antwort #2 am: 29. Oktober 2004, 19:56:54 »
Zitat von: \"renrew1\"
Eine detaillierte Offenlegung der Preiskalkulation kann erst nach Aufforderung durch das Gericht erfolgen und wird sich lediglich innerhalb des vom Gericht abgesteckten Rahmens bewegen. Auch im Zusammenhang mit der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeit der Erdgaspreise sind wir lediglich verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren die der Preisgestaltung zugrunde liegenden Kalkulationsgrundsätze offen zu legen (BGH VIII ZR 111/02).

Dieser Absatz ist anscheinend neu. Der Rest war bei mir identisch (Brief erste Hälfte diesen Monats.).
Da ich keinen direkten Hinweis auf die Einzugsermächtigung gegeben hatte, kam bei mir auch nicht der Brief mit dem Wunsch einer neuen Einzugsermächtigung.

E.ON hat heute fröhlich den neuen Betrag abgebucht.

Da ich der Meinung bin das man denen keinen Cent mehr zukommen lassen sollte als notwendig, werde ich es jetzt so machen wie schon an anderer Stelle beschrieben.

Einen netten Brief aufsetzen was E.ON von mir in nächster Zeit erwarten kann:
- Einzugsermächtigung komplett widerrufen
- für nächsten Monat den alten Betrag + 2% abzgl. dem diesen Monat zuviel gezahlten überweisen
- für übernächsten Monat den alten Betrag + 2% überweisen  
- Dann noch ein paar netten Zeilen das sie ja mich verklagen können und dabei ein \"nicht kalkulierbares, finanzielles Risiko\" für E.ON hinweisen...

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