Es ist wohl kein Thema einer Durchgriffshaftung, sondern der Nachschusspflicht der Aktionäre, wenn die RAG entsprechend ihrer eigenen Verantwortung Zahlungen nicht leisten kann.
Die Frage wäre doch, ob man die RAG bei fianzieller Überforderung aus den Bergbaufolgekosten einfach in Insolvenz schicken kann oder ob dann nicht etwa die Aktionäre Kapital nachzuschießen hätten.
Unter einer "Durchgriffshaftung" versteht man hingegen, dass die Gläubiger Direktansprüche gegen die Aktionäre verfolgen können.
Das ist etwas vollkommen anderes.
Womöglich wird wieder mit einem Gutachten die Diskussion im politischen Raum vernebelt.