@Netznutzer
Messen wird schon der Zähler selbst. Es gab nur bei den EEG- Anlagen den Streit, wer zu messen hat und dazu bemerkte die Rechtsprechung, dass der Verkäufer zu messen hat, im entschiedenen Fall also der Einspeiser.
Ist der Anschlussnutzer mit dem Netznutzer und dem Kunden identisch, was nicht ausgeschlossen ist, würde mithin demgegenüber der Käufer messen.
Grundsätzlich kann also der Anschlussnutzer durch einen Dritten einen im Eigentum des Anschlussnutzers stehenden Zähler einbauen lassen und diese Messstelle sodann betreiben, wobei der Netzbetreiber abliest bzw. die Selbstablesung durch den Kunden verlangt, wenn ich es richtig verstanden habe.
Netznutzer muss nicht zwingend der Stromlieferant sein. Auch der Kunde selbst käme grundsätzlich als Netznutzer in Betracht, § 20 Abs. (1a) EnWG.
Ob sich in Zukunft auch Exclusivstromlieferungen, also ohne Netznutzung durch den Stromlieferanten, im Markt fest etablieren, bleibt abzuwarten.
Entsprechende Angebote gibt es ja schon.
Spannend wäre dabei auch, ob sich ein Netznutzer- Kunde nicht von verschiedenen Lieferanten beliefern lassen kann:
Bandlieferung unten und für den Rest über einem konstanten Band einen weiteren, zeitgleichen Lieferanten. Alles über einen Zähler.
Auch solche Angebote gab es wohl schon.
Fraglich, ob sich das am Ende rechnet.