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Gaspreis gekürzt - Wie am Besten das Guthaben verrechnen?

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hollmoor:

--- Zitat von: \"Bernd\" ---Erst einmal vielen herzlichen Dank für die schnelle und ausführliche Hilfe!
 Außerdem soll er mir den letzten Einzug vom 30.07.06 zurücküberwiesen. Falls eine erneute Abbuchung erfolgt, werde ich die Beträge dann zurückgehen lassen.

Allerdings bleibt danach immer noch ein Guthaben von 71,- €. Gibt es eine Möglichkeit, dieses irgendwie einzufordern? Oder muss ich dieses Guthaben unter "Erfahrung" verbuchen, weil ich es leider versäumt habe, den Zählerstand rechtzeitig zu überprüfen!?
--- Ende Zitat ---



Hallo Bernd,
die werden ihnen wahrscheinlich nicht den Abschlag v.30.7. zurücküberweisen.Sie können die Lastschrift bei ihrer Bank stornieren lassen.(Da gibt es meist Fristen)

Das Guthaben können sie unter"Erfahrung"verbuchen.
Wie sie schon hier gelesen haben,wird von einer Verrechnung mit zukünftigen Abschlägen abgeraten.Ihr Versorger wird Ihnen das Guthaben auch nicht auszahlen,da die Versorger ja üblicherweise auf ihre Preise und Forderungen bestehen.
Sie wären auf einen Rückforderungsproßess angewiesen und auch da wird bekanntermaßen von abgeraten.
Alles schon mal hier behandelt.Benutzen sie die Suchfunktion,um näheres in Erfahrung zu bringen,falls noch nötig!

Monaco:
@hollmoor

Der este Teil Ihres vorstehenden Beitrages widerspricht sich etwas mit dem 2. Teil Ihrer Antwort.

Wenn Bernd seinem Versorger rechtzeitig mitgeteilt hat, dass er ohne entsprechenden Billigkeitsnachweis nicht bereit ist, mehr zu zahlen, dann hat er nach aktueller Rechtssprechung das Recht Beträge zurückzuhalten, um z.B. Überzahlungen zu vermeiden.

Mit der Zwischenablesung zeigt er dem Versorger gewissermaßen an, dass er in diesem Jahr einen geringeren Verbrauch haben wird und der Versorger müsste dem durch verringerte Abschläge Rechnung tragen (dies übrigens unabhängig des Billigkeitseinwandes auch dann, wenn der "normal verlangte" Abschlag bezahlt würde).

Eine Überzahlung im Abrechnungszeitraum erhält man normalerweise nach Rechnungslegung durch Gutschrift erstattet. Nur eben nicht hier, weil der Versorger einen anderen Preis berechnet (der eben strittig ist). Daraus kann m. E. dem Verbraucher jedoch kein Nachteil entstehen.

Um dem Übel eines Rückforderungsprozesses zu entgehen, sollte daher ein zuviel bezahlter Abschlag noch vor Rechnungslegung zurückgefordert werden - immerhin verrechnet man ja nichts mit anderen Abrechnungszeiträumen. Und die Veranlassung einer Rücklastschrift kann noch mindestens 6 Wochen nach Abbuchung erfolgen!

Wenn das Unternehmen der Bitte um Rücküberweisung nicht in angemessener Frist nachkommt, dann sollte man die Lastschrift zurückbuchen lassen.

Wichtig: Man verrechnet nichts mit anderen Abrechnungszeiträumen und im Zweifelsfall kann sich das Versorgungsunternehmen ja von der Richtigkeit der Zählerangabe überzeugen bzw. erhält den (in etwa errechneten) Zählerstand mit der turnusmäßigen Ablesung.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

hollmoor:

--- Zitat von: \"Monaco\" ---@hollmoor

Der este Teil Ihres vorstehenden Beitrages widerspricht sich etwas mit dem 2. Teil Ihrer Antwort.


--- Ende Zitat ---


Vielleicht habe ich mich für manchen ein wenig unverständlich ausgedrückt,aber ich verstehe mich! :wink:

Auf ein Neues:
Ich gehe von dem bezeichneten"Guthaben"als den von Bernd errechneten Preis aus.Ich denke,im Moment hat er noch Guthaben auf Basis "seines Preises"ab dem er widersprochen hat u.er fürchtet,dass er Dieses nicht mehr aufbrauchen könnte,wenn er weiter die geforderten Abschläge zahlt.
(Und diese Guthaben sind dann erst mal weg,da von Verrechnung abgeraten wird,das meinte ich!)

Im Moment ist heizen auch nicht angesagt u.somit könnten sich bei einigen,deren Heizverhalten sich verändert hat u.bei denen sich demnächst der Ableser meldet,schon jetzt Überzahlungen andeuten.

Es könnte auch passieren,das der Ableser mal eben 3 Wochen eher kommt(wie bei uns letztes Jahr)u.schon rauscht man in eine Überzahlung.

Das die Versorger Guthaben auf Basis "ihrer" erstellten Rechnung auszahlen müssen,ist mir klar.

Monaco:
@hollmoor

Sie schrieben:

Sie können die Lastschrift bei ihrer Bank stornieren lassen.
Das Guthaben können sie unter "Erfahrung"verbuchen.

Wenn ich die letzte (ggf. auch vorletzte) Lastschrift stornieren lasse, bekomme ich mein Guthaben zurück und brauche es gerade nicht unter Erfahrung ausbuchen!

Da es mir jedoch völlig fern liegt, hier eine "Wortklauberei" heraufzubeschwören, hier noch einmal meine Auffassung zur Sache:

Ich denke, man muss einen Unterschied zwischen der Verrechnung von Guthaben mit Abschlägen anderer Abrechnungsperioden und Abschlägen der gleichen Abrechnungsperiode machen.

Im ersten Fall scheint sich (auch wenn hierzu noch andere Auffassungen existieren) durchgesetzt zu haben, dass eine Verrechnung weder durch den Versorger, noch den Abnehmer möglich ist. Zuviel bezahlte Beträge des Kunden sind dann erst einmal (und wahrscheinlich für immer) weg.

Wenn aber innerhalb einer Abrechnungsperiode ein "Zahlungsausgleich" erfolgt, sollte dies - da bis dahin noch keine Rechnung vorliegt und Abschläge nur eine (unverbindliche) Vorauszahlung auf die voraussichtliche Jahresforderung darstellen - für den Verbraucher möglich sein. So sind Abschläge wohl auch nicht einklagbar - sondern erst Rechnungsbeträge!

Es ist sicher problemeatisch, wenn der Verbraucher die Abschlagshöhe festlegt und damit immer noch zu hoch liegt. Andererseits sollte dem Verbraucher auch kein Nachteil dadurch entstehen, dass er seine Jahresschuld bereits nach 9 oder 10 Monaten getilgt hat und der Versorger sogar dadurch noch eine Verzinsung erhält.

Die Rücklastgebühren selbst würde ich im Zweifelsfall auch dann dem Versorger zugestehen, wenn dieser von sich aus nichts erstattet. Schließlich kann dieser nichts für die Überzahlung des Kunden, die aus seiner Sicht (zumindest in dieser Höhe) gar nicht existiert.

Das Verrechnungsverbot bezieht sich jedoch immer nur auf Beträge verschiedener Abrechnungsperioden. Dabei dürfte es letztlich auch keine Rolle spielen, ob die Abschläge gemindert, ganz ausgesetzt oder im Extremfall, wie hier, sogar zurückgefordert werden.

Es liegt letztlich allein am Verbraucher, solche Situationen möglichst zu vermeiden!


Mit freundlichen Grüßen

Monaco

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