Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Nahwärme ... zum verzweifeln
kueppes:
Da steht nur soviel:
Der Wärmearbeistpreis ist an den Arbeitspreis des Gas-Sonderabkommens gebunden. Ändert sich der Arbeitspreis des
Gas-Sonderabkommens, so ändert sich der Wärmearbeitspreis des Wärmelieferungsvertrages um den gleichen Betrag.
RR-E-ft:
@kueppes
Ob man mit der Formel für den Grundpreis zufrieden sein sollte, ist fraglich.
Die Personalkosten machen oft einen geringen Anteil an den Gesamtkosten aus, so dass sich Lohnänderungen auch nur sehr geringfügig auf die Gesamtkosten auswirken können und sich demnach auch nur sehr geringfügig auf die Preise auswirken sollten.
Wenn Sie selbst den Arbeitspreis des Erdgas- Sonderabkommens nicht kennen, weil Sie an diesem nicht beteiligt sind und die Preisformel aus diesem Vertrag auch nicht eröffnet und zum Vertragsgegenstand gemacht wurde, fehlt es ggf. an einer hinreichend bestimmten und transparenten Preisänderungsklausel, so dass Preiserhöhungen nicht darauf gestützt werden können, vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden.
Eine konkrete Prüfung des Vertragsinhaltes am Maßstab der bestehenden Rechtsprechung sollte man ggf. von einem Rechtsanwalt, ggf. im Zusammenwirken mit einem Energieberater vornehmen lassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
kueppes:
Hallo Herr Fricke,
die Preises dieses Sonderabkommens erfahre ich mittlerweile (die ersten Jahre gab es da nichts) jeweils in der Jahresabrechnung. Dort wird tabellarisch einem Zeitraum ein Preis zugestellt. Dieser Preis (ct./kWh) soll der Bezugspreis für das Gas sein, mit dem unsere Nahwärmeanlage betrieben wird.
Mein Arbeitspreis steigt dann jeweils um den Betrag, um den der Sonderabkommenspreis auch gestiegen ist.
In sechs Jahren ist so der Arbeitspreis von 2,8 ct. auf 6,7 ct. gestiegen.
Habe Ihnen eine PN geschickt.
Vielen Dank!
kueppes:
Hallo nochmal,
ich habe mal den Preispassus aus unseren Wärmelieferungsverträgen abgetippt, vielleicht ist es in diesem Zusammenhang verständlicher.
__________________________________________________________
1. Das Entgelt für die Wärmelieferung wird errechnet aus dem Jahresgrundpreis und dem Wärmearbeitspreis für jede abgenommene Kilowattstunde Wärme.
Der Jahresgrundpreis beträgt 66,20 DM je kW Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers.
Für die installierte Wärmeerzeugungsanlage von 1440 kW Nennwärmeleistung beträgt der Jahresgrundpreis 95.328 DM.
Der Wärmearbeitspreis beträgt 55,OO DM MWh.
2. Der Grundpreis ändert sich nach folgender Preisänderungsformel:
GP = GPo * ((0,8 + (0,1 * L/Lo) + (0,1 * I/Io))
In dieser Formel bedeuten:
GP = akueller Jahresgrundpreis
GPo = Basisgrundpreis bei Vertragsabschluß (gemäß Ziffer 1)
L = aktueller Lohn
Lo = Basislohn nach Tarifstand 01.06.1999. (23.68 DM/h)
I = aktueller Preisindex fur Zentralheizungen
Io = Basispreisindex für Zeintralheizungen 123.1 % (Stand Mai 1998)
Der Lohn richtet sich nach der Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe 6 des
Manteltarifvertrages für Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und
Elektrizitätsunternchmen e. V..
3. Der Wärmearbeitspreis ist an den Arbeitspreis des Gas-Sonderabkommens CHV gebunden. Ändert sich der Arbeitspreis des Gas-Sonderabkommens CHV, so ändert sich der Wärmearbeitspreis des Wärmelieferungsvertrages um den gleichen Betrag.
4. Die aufgeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Auf diese Preise wird die Umsatzsteuer mit dem jeweils gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet (z. Z. 16 %).
5. Die aufgeführten Preise enthalten keine Betriebsnebenkosten. Zu den Betriebsnebenkostcn zählen u. a. die Kosten für die Verbrauchserfassung, die Immissionsschutzmessung, die Wartung der Wärmeerzeugungsanlage sowie die Reinigung der Wärmeerzeugungsanlage, des Kamins und des Heizraumes sowie für den Betriebsstrom.
Die Betriebsnebenkosten werden in der Heizkostenabrechnung nach Ziffer 6.1 des Wärmelieferungsvertrages getrennt aufgeführt und gemäß Umlageschlüssel nach Ziffer 3.1 dieses Vertrages berechnet.
6. Werden nach Vertragsabschluß Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben eingeführt oder geändert, die sich auf den1 Wärmepreis auswirken, so ist ****** berechtigt, den Wärmepreis entsprechend anzupassen odcr dem Kunden Steuern und Abgaben unmittelbar zu berechnen.
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