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Autor Thema: Nahwärme ... zum verzweifeln  (Gelesen 6347 mal)

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Offline kueppes

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« am: 14. August 2006, 18:02:45 »
Hallo,

seit Jahren liege ich mittlerweile im Clinch mit unserem Nahwärmeversorger. Die erste Kündigungsmöglichkeit ist in 3 Jahren, den Tag sehne ich wirklich herbei.

Wir haben im Jahre 2000 von einem Bauträger eines von ca. 150 Häuseren aus einem Neubaugebiet gekauft. Geplant war eigentlich eine Gasheizung, der Bauträger behielt sich aber vor, ggf. Fern- oder Nahwärme zu installieren.

Wir haben dann kurz vor Fertigstellung unseres Hauses eine 10 Jahres Nahwärmelieferungsvertrag unterschrieben. Eine überschlägige Hochrechnung der Preise schien uns günstig.

Aber seither explodieren die Preise, im vergangenen Jahr waren es 30 ct. je abgenommener kWh Wärme; bei 9000 kWh auf unserem Zähler.

Besonders sauer ist mir aufgestossen, das in der Preisformel der Faktor 0,8 enthalten ist. Hier seien die Investitionskosten für die Nahwärmeanlage enthalten! Und ich dachte, ein Bauträger sorgt schon für die Heizung, auch finanziell. Nun zahlen wir wohl doppelt!

Was ich noch zu hoffen wage, ist, das vielleicht die Preisformel nicht gültigt ist. Behält sich doch der Versorger vor, bei Änderung von Steuern oder sonstiger öffentl. Abgaben den Preis anzupassen.

Vielen Dank!

Offline ElCattivo

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #1 am: 14. August 2006, 18:07:25 »
schreib doch mal die genaue preisformel hier rein

Offline kueppes

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #2 am: 14. August 2006, 18:14:14 »
aktueller Jahresgrundpreis = Basisgrundpreis bei Vertragsabschluß ((0,8 + 0,1*(aktueller Lohn/Basislohn) + 0,1*(aktueller Index/Basisindex))

und dann heißt es noch:

Der Wärmearbeistpreis ist an den Arbeitspreis des Gas-Sonderabkommens gebunden. Ändert sich der Arbeitspreis des
Gas-Sonderabkommens, so ändert sich der Wärmearbeitspreis des Wärmelieferungsvertrages um den gleichen Betrag.

Offline kueppes

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #3 am: 14. August 2006, 18:18:27 »
und noch was:  :roll:

Die Häuser wurden natürlich nicht an einem Tag fertig und so der Wärmevertrag auch nicht von den Erwerbern an einem Tag unterschrieben. Das zog sich vom ersten bis zum letzten über ein dreiviertel Jahr hin. In diesem Zeitraum wurde der Preis dreimal angepasst; aber man hatte vergessen, einen Preisstand zu vereinbaren. So wurden alle zum zuletzt gültigen (höheren!) Preis abgerechnet.

 :roll:

Offline ElCattivo

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #4 am: 14. August 2006, 18:19:40 »
Zitat von: \"kueppes\"
aktueller Jahresgrundpreis = Basisgrundpreis bei Vertragsabschluß ((0,8 + 0,1*(aktueller Lohn/Basislohn) + 0,1*(aktueller Index/Basisindex))


na dann wäre ich an deiner stelle aber mal schön froh über die 0,8.
das bedeutet doch nur, dass 80% fix sind, also aus jeglicher preisgleitung ausgenommen. wie ist eigentlich basisindex definiert, inflation?spannender wäre aber wahrscheinlich der arbeitspreis. folgt der auch einer preisgleitung?

Offline kueppes

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #5 am: 14. August 2006, 18:23:41 »
Da steht nur soviel:

Der Wärmearbeistpreis ist an den Arbeitspreis des Gas-Sonderabkommens gebunden. Ändert sich der Arbeitspreis des
Gas-Sonderabkommens, so ändert sich der Wärmearbeitspreis des Wärmelieferungsvertrages um den gleichen Betrag.

Offline RR-E-ft

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #6 am: 14. August 2006, 18:43:50 »
@kueppes

Ob man mit der Formel für den Grundpreis zufrieden sein sollte, ist fraglich.

Die Personalkosten machen oft einen geringen Anteil an den Gesamtkosten aus, so dass sich Lohnänderungen auch nur sehr geringfügig auf die Gesamtkosten auswirken können und sich demnach auch nur sehr geringfügig auf die Preise auswirken sollten.

Wenn Sie selbst den Arbeitspreis des Erdgas- Sonderabkommens nicht kennen, weil Sie an diesem nicht beteiligt sind und die Preisformel aus diesem Vertrag auch nicht eröffnet und zum Vertragsgegenstand gemacht  wurde, fehlt es ggf. an einer hinreichend bestimmten und transparenten Preisänderungsklausel, so dass Preiserhöhungen nicht darauf gestützt werden können, vgl. LG Bremen, LG Berlin, LG Dresden.

Eine konkrete Prüfung des Vertragsinhaltes am Maßstab der bestehenden Rechtsprechung sollte man ggf. von einem Rechtsanwalt, ggf. im Zusammenwirken mit einem Energieberater vornehmen lassen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline kueppes

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #7 am: 15. August 2006, 07:32:56 »
Hallo Herr Fricke,

die Preises dieses Sonderabkommens erfahre ich mittlerweile (die ersten Jahre gab es da nichts) jeweils in der Jahresabrechnung. Dort wird tabellarisch einem Zeitraum ein Preis zugestellt. Dieser Preis (ct./kWh) soll der Bezugspreis für das Gas sein, mit dem unsere Nahwärmeanlage betrieben wird.

Mein Arbeitspreis steigt dann jeweils um den Betrag, um den der Sonderabkommenspreis auch gestiegen ist.

In sechs Jahren ist so der Arbeitspreis von 2,8 ct. auf 6,7 ct. gestiegen.

Habe Ihnen eine PN geschickt.

Vielen Dank!

Offline kueppes

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Nahwärme ... zum verzweifeln
« Antwort #8 am: 15. August 2006, 08:49:15 »
Hallo nochmal,

ich habe mal den Preispassus aus unseren Wärmelieferungsverträgen abgetippt, vielleicht ist es in diesem Zusammenhang verständlicher.

__________________________________________________________


1. Das Entgelt für die Wärmelieferung wird errechnet aus dem Jahresgrundpreis und dem Wärmearbeitspreis für jede abgenommene Kilowattstunde Wärme.

Der Jahresgrundpreis beträgt 66,20 DM je kW Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers.

Für die installierte Wärmeerzeugungsanlage von 1440 kW Nennwärmeleistung beträgt der Jahresgrundpreis 95.328 DM.

Der Wärmearbeitspreis beträgt 55,OO DM MWh.



2. Der Grundpreis ändert sich nach folgender Preisänderungsformel:


GP = GPo * ((0,8 + (0,1 * L/Lo) + (0,1 * I/Io))


In dieser Formel bedeuten:

GP = akueller Jahresgrundpreis

GPo = Basisgrundpreis bei Vertragsabschluß (gemäß Ziffer 1)

L = aktueller Lohn

Lo = Basislohn nach Tarifstand 01.06.1999. (23.68 DM/h)

I = aktueller Preisindex fur Zentralheizungen

Io = Basispreisindex für Zeintralheizungen 123.1 % (Stand Mai 1998)

Der Lohn richtet sich nach der Anfangsvergütung der Vergütungsgruppe 6 des
Manteltarifvertrages für Mitglieder des Arbeitgeberverbandes von Gas-, Wasser- und
Elektrizitätsunternchmen e. V..




3. Der Wärmearbeitspreis ist an den Arbeitspreis des Gas-Sonderabkommens CHV gebunden. Ändert sich der Arbeitspreis des Gas-Sonderabkommens CHV, so ändert sich der Wärmearbeitspreis des Wärmelieferungsvertrages um den gleichen Betrag.




4. Die aufgeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Auf diese Preise wird die Umsatzsteuer mit dem jeweils gesetzlichen Steuersatz zusätzlich berechnet (z. Z. 16 %).




5. Die aufgeführten Preise enthalten keine Betriebsnebenkosten. Zu den Betriebsnebenkostcn zählen u. a. die Kosten für die Verbrauchserfassung, die Immissionsschutzmessung, die Wartung der Wärmeerzeugungsanlage sowie die Reinigung der Wärmeerzeugungsanlage, des Kamins und des Heizraumes sowie für den Betriebsstrom.

Die Betriebsnebenkosten werden in der Heizkostenabrechnung nach Ziffer 6.1 des Wärmelieferungsvertrages getrennt aufgeführt und gemäß Umlageschlüssel nach Ziffer 3.1 dieses Vertrages berechnet.




6. Werden nach Vertragsabschluß Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben eingeführt oder geändert, die sich auf den1 Wärmepreis auswirken, so ist ****** berechtigt, den Wärmepreis entsprechend anzupassen odcr dem Kunden Steuern und Abgaben unmittelbar zu berechnen.

 

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