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Autor Thema: Flüssiggas - Rückforderung/Aufrechnung???  (Gelesen 5794 mal)

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Offline Marlene

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Flüssiggas - Rückforderung/Aufrechnung???
« am: 03. September 2006, 11:10:11 »
Hallo,

ursprünglich hatten wir gemäß Musterschreiben den Einwand der Unbilligkeit als auch den Nachweis zur einseitigen Preisanpassung eingelegt. Nachdem die Preisanpassungsklauses unseres Flüssiggaspartners unzulässig ist und vom BdE auch abgemahnt wurde, haben wir nun von unserem Rückforderungsrecht Gebrauch gemacht (mit entsprechender Aufstellung) und zum Vertragspreis (kulanzhalber) rückwirkend eine 5%ige Erhöhung zuerkannt.
Unsere Vertragsfirma meint nun, dass ein Recht auf Rückforderung nicht besteht und sie die Preisanpassung durch Offenlegung der Kalkulation nachgewiesen haben. Eine Verrechnung des Guthabens sei nicht möglich.

 ? Meines Wissens ist das "Recht auf Rückforderung" doch gesetzlich geregelt oder?
Außerdem hat der momentane Sachverhalt doch gar nichts mehr mit dem Nachweis der Preisanpassung (Offenlegung der Kalkulation) zu tun.
Ist es richtig, dass eine "Verrechnung" des Guthabens nicht möglich ist (im Vertragstext ist hierzu nichts geregelt und in anderen Postings habe ich gelesen, dass eine Verrechnung gemäß § 31 AVBGasV nicht zulässig sei, allerdings schrieb Herr RA Fricke, dass AVBGasV nicht für Flüssiggas gelte!?).
Kann ich jetzt also doch verrechnen, oder wie sollte man am besten vorgehen (Es "droht" ja die Verjährung)?  ?

Bin für alle Tipps und Anregungen dankbar.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag,
Marlene

Offline cabello

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Flüssiggas - Rückforderung/Aufrechnung???
« Antwort #1 am: 14. September 2006, 11:25:22 »
Hallo Marlene

was zu viel bezahlt wurde ist "Rechtlich" weg nachdem eine Jahres Abrechnung erfolgt ist.

Was Sie aber nicht hinder kann im laufenden Jahr die Abschläge so zu kürzen, das keine Überzahlung für das laufende Jahr ergibt, oder sogar die erste Zahlung so zu kürzen, das die Überzahlung des letzten Jahres einbehalten wird. (Was man nicht darf)

Am schlauesten werden Sie aber mit der Suchfunktion "Geld zurückfordern"

ich verbleibe
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nach editiert!!
Ich habe überlesen das es sich um Flüssiggas handelt.
Da geht das kürzen natürlich nicht, weil sonst keine neue Lieferung erfolgt.
Bei Flüssiggas gelten ganz andere bestimmungen!!
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Offline Cremer

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Flüssiggas - Rückforderung/Aufrechnung???
« Antwort #2 am: 14. September 2006, 12:22:29 »
@Marlene,

grundsätzlich gehört Ihr Thread in die Flüssiggasbörse und nicht hier hinein.

Die Bedingungen können bei einem Flüssiggasliefervertrag ggf. anders aussehen als bei einem Erdgasversorger.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Flüssiggas - Rückforderung/Aufrechnung???
« Antwort #3 am: 14. September 2006, 13:15:54 »
@Marlene

Zitat
Meines Wissens ist das "Recht auf Rückforderung" doch gesetzlich geregelt oder?


Woher sollte jemand den Wissensstand beurteilen können?

Ein Rückforderungsanspruch kann sich aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB sowie als Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahende ergeben.

Bei gerichtlicher Geltendmachung trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines solchen Rückforderungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach.



Die AVBGasV gilt direkt nur für Erdgastarifkunden in der Grundversorgung.

Im Übrigen handelt es sich um AGB, bei denen sich die Frage stellt, ob diese überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und zudem, ob diese einer AGB- rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können.

Man sollte sich deshalb an einen Rechtsanwalt wenden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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