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Autor Thema: Preisänderungsklauseln bei Tarifkunden  (Gelesen 4875 mal)

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Offline Christian Guhl

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Preisänderungsklauseln bei Tarifkunden
« am: 02. August 2006, 18:55:55 »
Wo ist eigentlich die Preisanpassung für Tarifkunden geregelt ?
In den AVBGasV oder den AVBEltV finde ich keine entsprechenden
Klauseln.Weiterhin ist mir aufgefallen, daß bei Verträgen von Eon-Avacon (Strom Alpha), die ausdrücklich als Sondervertrag bezeichnet werden,auf die AVBEltV verwiesen wird, also keine eigenen Bedingungen vorliegen.
Ich war immer der Meinung, daß bei Sonderverträgen die AVBEltV oder AVBGasV nicht zugrunde liegen.

Offline RR-E-ft

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Preisänderungsklauseln bei Tarifkunden
« Antwort #1 am: 02. August 2006, 19:11:27 »
@Christian Guhl

Die Frage wurde doch hier schon oft besprochen, insbesondere auf Beiträge von Ihnen, insbesondere wohl auch in Bezug auf E.ON Avacon.

Einzig und allein § 4 Abs. 1 und 2 AVBV könnten etwas hergeben.

Darauf berufen sich die Energieversorger.

Zu Stromtarifpreisen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3400

Dabei lässt sich selbstredend § 4 AVBEltV niemals ohne § 12 BTOElt lesen, wonach Tarife und ihre einzelnen Bestandteile einer behördlichen Genehmigung bedürfen.

Ohne eine solche behördliche Genehmigung, allein aufgrund von § 4 AVBEltV, geht es bekanntlich nicht  (siehe nur Hessen).  :P  



Zu Gastarifpreisen:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3697

Bei Gastarifen ist noch darauf zu verweisen, dass es sich bei den Allgemeinen Tarifen im Sinne des § 4 AVBGasV nur um diejenigen Allgemeinen Tarife handeln kann, die bis 1998 in der BTOGas geregelt waren (im Einzlenen Arzt/ Fitzner, ZNER 2005, 305 ff.):

Kleinverbrauchstarif K, Grundpreistarif G und Wahltarif.

Eine im Vormarsch befindliche Meinung (u. a. von mir) stellt indes darauf ab, dass nach § 2 AVBV Versorgungsverträge schriftlich abgeschlossen werden sollen und sich in den schriftlichen Verträgen - vollkommen unabhängig von § 4 AVBV - ein vertragliches Preisänderungsrecht in Form einer AGB finden muss, auf welches sich § 4 AVBV dann überhaupt beziehen kann.

Einfach noch einmal genau in die Diskussion reinhören, die ja von Anfang an die Gleiche ist:

http://www.radiobremen.de/nordwestradio/unterwegs/gaspreise.html

http://www.radiobremen.de/stream/ondemand.php?file=/nordwestradio/unterwegs/gaspreise3.rm&media=rm

(Mittlerweile ist bekannt, dass EWE sehrwohl auch von der E.ON Ruhrgas Erdgasmengen bezieht. Die anderslautende Aussage könnte auf schlechte Vorbereitung zurückzuführen sein...).

Das ist eine Nuance, die teilweise von den Gerichten aufgegriffen wurde (LG Bremen, LG Dresden) jedoch allenfalls obiter dicta, weil diese Urteile Sonderverträge betrafen, bei denen sich das Änderungsrecht gerade nicht aus § 4 AVBV ergeben kann.  

Für diejenigen, die nicht zu den \"Hörern von Radio Vatican\" gehören:

http://de.wikipedia.org/wiki/Obiter_dictum

Im Übrigen gilt Folgendes:

http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/28/0,3672,3962556,00.html


Also bitte die \"Suchen\"-Funktion verwenden.


Ggf. hilft die Fertigung eines Ausdrucks, auf dem farbliche Markierungen angebracht werden können. :wink:

Ich hoffe, die Antwort war erschöpfend und die Frage kommt nicht wieder.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Preisänderungsklauseln bei Tarifkunden
« Antwort #2 am: 02. August 2006, 23:01:45 »
@Fricke,

ich habe es schriftlich seit 1993 beim Abschluss der neuen Gasverräge, dass die AVBGasV nicht gilt.

Umgekehrt weisen die SW in dem jetzigen Streit um die Preise/Energieclub daraufhin, dass die AVBGasV doch gelten sollen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Preisänderungsklauseln bei Tarifkunden
« Antwort #3 am: 03. August 2006, 11:01:35 »
@Cremer

Es ist ersichtlich geworden, dass bei den Verträgen der Versorger einiges drunter und drüber geht, weil es bisher niemanden richtig interessierte (siehe nur das Bremer Urteil).

Das Thema ist erst jetzt virulent geworden.

Wenn es hinsichtlich der eigenen Vertragssituatuion etwas zu klären gibt, sollte man sich deshalb an einen Rechtsanwalt wenden, um das gesamte Vertragswerk auf seine Vereinbarkeit mit AGB- Recht etc. prüfen  zu lassen.

Jedenfalls gilt für neue Verträge nach Wegfall des Energieclub die AVBGasV nicht, vgl. nur § 116 III 2 EnWG.

Diese gilt m. E. unmittelbar nur noch  für nach dem 13.07.2005 unverändert fortgeführte echte Tarifkundenverträge.

http://dejure.org/dienste/internet?217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s1970.pdf



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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