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Autor Thema: OLG Düsseldorf: Einseitig bestimmtes Entgelt gem. § 315 BGB  (Gelesen 3754 mal)

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Offline RR-E-ft

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[ I-2-U-64-03  24-02-2005 ]

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.02.2005, Az.  I -2 U 64/03 in der Berufung eine Zahlungsklage eines Patentanwaltes wegen Honorar u. a. deshalb abgewiesen, weil dieser zur Billigkeit der einseitig bestimmten Honorarforderung gem. § 315 BGB nichts hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hatte.

Die entsprechende Passage findet sich in den Entscheidungsgründen unter II. 2

http://www.jura.uni-duesseldorf.de/VAMP/Urteile/OLG/2%20U%2064-03.html


Es wird auch dabei ersichtlich, dass die Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht etwa eine Monopolstellung oder Angewiesenheitslage voraussetzt, sondern allein eine einseitige Leistungsbestimmung.

Die Entscheidung kann somit auf die Billigkeitskontrolle einseitig bestimmter Entgeltforderungen von Energieversorgungsunternehmen übertragen werden.

Wenn es nach der Argumentation der Energiewirtschaft ginge, hätte der Anwalt jedoch den Kartellsenat anrufen müssen, um nachzuweisen, dass er keine marktbeherrschende Stellung ausnutzt - was für ein grober Unfug.

Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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