hi* hier mal ein paar auschnitte aus dem schreiben......hat jemadn eine idee? das ding kam letzten freitag, ich habe bis diesen freitag, um 500€ zu zahlen - oder nicht....das ist hier die frage!!!
im anhang zu deren schreiben war auch eine excell tabelle der
BGW (wer ist das?), die sich da nennt:
Entwicklung der BAFA-grenüberganspreise - prozentuale veränderung zu januar 2004....
die preiserhöhungen (drei allein in 2006), seien durch § 12 bundestarifforderung elektrizität (BTO Elt), genehmigt worden. \'die genehmigung der Preise gem. $ 12 BTO Elt ist ein INDIZ für die ANGEMESSENHEIT dieser Entgelte (vgl. Kammergericht Berlin Urt. vom 10.04.2002 (!!!2002???) AZ24U65/01BGH Urt. vom 5.2.2003 Az. VIII ZR 111/02) - mh?

auch könnte ich den strom anbieter wechslen - es geht hier aber um GAS....
dann heisst es: .....bla, bla , bla....
da sich der weltmarktpreis für ÖL in den letzten monaten stetig im aufwährttrend befand, hat sich in gleichem maße DIE GASBESCHAFFUNG AUF DEM WELTMARKT verteuert.....
wegen preisrisiko dann die ÖLPREISBINDUNG.......
der importpreis für gas sei jan-aug 2006 um über 90% gestiegen (so steht es auch auf der excell tabelle im anhang).
auch haben die stadtwerke eschwege am , ist auch gut:
1.2.2007 (((((sicher wegen vieler einwände!!!!)))),
den gaspreis gesenkt!!!!!
DAMIT....... sind die zwischen uns vertraglich vereinbarten ENTGELTE ANGEMESSEN.
soll das heissen, weil sie jetzt ab feb 07 billiger wurden, gilt die unbilligkeit für 2006 nicht mehr???im nächsten absatz steht dann nämlich:
eine solche weitergabe der kostensteigerungen ist laut vgl. heilbronn Urt. vom 19.1.2006, Az. 6 S 16/05 und Az 31 C 295/05, LG Verden Urt. vom 29.06.2006 Az. 5 O 118/06, ANGEMESSEN UND BILLIG und vor diesem hintergrund ist $ 315 BGB unerheblich!!!!!!! zitat ende....ihrem wunsch auf
OFFENLEGUNG UNSERER (internen) KALKULATIONEN können wir leider nicht entsprechen. maßgeblich sind dafür zwei gründe. zum einen müssen wir eine offenlegung unserer internen kalkulationen ablehnen, weil die gefahr besteht, dass die dem BETRIEBSGEHEIMNIS unterliegenden informationen nach außen gelangen......zum anderen fehlt es an einer einschlägig gesetzlichen oder verraglichen anspruchsnorm .
§ 315 BGB enthält eine derartige berechtigung NICHT......dann am schluss halt, bitte zahlen, gerne werten wir ihre zahlungen als zahlung unter vorbehalt.
wir hoffen...bedenken ausgeräumt....sind noch fragen offen...
ende.
soll ich zum anwalt?

?? das ist mir alles ein nümmerchen zu hoch:-)
gruss, die frier-frau:-))