@AKW NEE
Eine Rückzahlungsklage von Vorbehaltszahlern ist etwas anderes als eine Feststellungsklage von Zahlungsverweigerern....
Nach einer Klage Geld zurück bekommen kann also allenfalls, wer überhaupt zunächst (unter Vorbehalt) gezahlt hatte.
Wer unter Vorbehalt gezahlt hatte, muss vor Eintritt der Verjährung von Rückforderungsansprüchen klagen, wenn er etwas zurückbekommen will.
Das ist dann möglich, wenn bereits Aberechnungszeiträume endabgerechnet wurden, auf diese Rechnungen (unter Vorbehalt) vollständig geleistet wurde.
Die Frage, ob Vorbehaltszahler auf Rückzahlung klagen, kann nicht davon abhängen, ob Zahlungsverweigerer auf Feststellung klagen.
Ob sich dabei Zahlungsverweigerer für eine Feststellungsklage oder Vorbehaltszahler für eine Rückzahlungsklage in einer Streitgenossenschaft für eine sog. "Sammelklage" zusammentun können und dies ggf. tun, ist von den vorangestellten Fragen wiederum deutlich zu unterscheiden.
Schlussendlich hat es keine Gruppe in der Hand, ob einzelne Verbraucher oder auch eine größere Gruppe von diesen ihre rechtlichen Interessen im Rechtswege, also mit einer Klage verfolgen.
Vorbehaltszahler müssen klagen, fraglich dabei allenfalls, wann Klage erhoben werden sollte, ob man noch zuwartet oder die Beträge, bei denen dies möglich ist, sofort gerichtlich einfordert.
Hatten Verbraucherverbände Vorbehaltszahlungen empfohlen, sollten sie sich auch in der Pflicht sehen, Rückzahlungsklagen zu unterstützen.
M. E. werden sich Vorbehaltszahler immer die Frage gefallen lassen müssen, warum sie überhaupt erst gezahlt haben, wenn sie hiernach auf Rückzahlung klagen...
Aber was hat das alles mit der Überschrift des Threads zu tun?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt