@gasol
Beide Fragen sind eindeutig zu verneinen.
Zur letzteren:
Von einer Erledigung spricht man, wenn nach Erhebung der Zahlungsklage, jedoch vor Erlass eines Urteils durch den Beklagten Zahlungen auf die Klageforderung geleistet werden.
Dann kann er wegen der bereits eingetretenen Erfüllung nicht mehr verurteilt werden, die ursprüngliche Klage wird dadurch unbegründet und müsste insoweit ohne eine Erledigungserklärung in jedem Falle insoweit abgewiesen werden.
Das ist etwas gründsätzlich anderes.
Zu § 93 ZPO bitte den Verweisen zur BGH- Rechtsprechung in Energiedepesche Sonderheft und WuM 2005, 547 ff. folgen.
Es darf nicht erst dazu kommen, dass das Gericht die Billigkeit feststellt (Urteil) oder etwa eine Beweisaufnahme stattfindet (Sachverständigengutachten).
Es ist vielmals erforderlich, dass der Kunde vorprozessual Nachweise gefordert hatte und dass anhand der Prozessunterlagen des Versorgers erstmals nachvollziehbar und prüffähig die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preise hervorgeht und man noch unmittelbar nach Erhalt dieser Unterlagen (die auch Grundlage auch eines Sachverständigengutachtens wären) mit einem Schriftsatz die Klageforderung "sofort" anerkennt, also dann, wenn man die Berechtigung der Preisforderung erstmals nachvollziehbar selbst prüfen und erkennen kann.
Nach LG Mönchengladbach, RdE 2006, 170 muss der Gasversorger schon vor einem Prozess seine Kalkulationsunterlagen offen legen.
Macht er es nicht und verweigert der Kunde, der nachvollziehbare und prüffähige Nachweise gefordert hatte, deshalb nach Unbilligkeitseinwand die Zahlung, so hatte der Kunde, der zur Überlassung von Nachweisen aufgefordert hatte, keine Veranlassung zur Klage gegeben.
In einem solchen Fall, in dem diese Voraussetzungen zusammentreffen, hat nach der BGH- Rechtsprechung der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen.
Diese Konstallation ist jedoch selbst vielen Kollegen nicht bekannt und ich hatte diese ersichtlich (WuM 2005, 547 ff.) in den Zusammenhang mit Energiepreisklagen gestellt, was einigen in der Branche sicherlich Nerven gekostet haben kann....
Man kann dabei ziemlich viel falsch machen, weil sich immer die Frage stellt, wann denn nun der Zeitpunkt schon gekommen ist, in dem noch "sofort" anerkannt werden muss.
Man darf diese Erklärung eben nicht zu spät abgeben.
Man sollte sich diese von Anfang an vorbehalten, was die Erörterung des rechtlichen Hintergrundes erfordert.
Möglicherweise bestehen dazu immer noch Missverständnisse, wie allein dieser Beitrag deutlich aufzeigt.
Es ist an dieser Stelle jedoch nicht möglich, ein ZPO- Seminar zu veranstalten.
Da muss man sich schon im Falle eines Falles auf seinen Anwalt verlassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt