@Cremer
Mustertextbaustein Nr. 74 (immer wieder zu verwenden)
\"Man sollte es nicht an der Erhöhung festmachen, sondern diese lediglich zum Anlass nehmen, den jeweils erhöhten Preis, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis insgesamt als unbillig zu rügen.
Also nicht der Erhöhung widersprechen, sondern den jeweils erhöhten Preis insgesamt als unbillig rügen und sich gem. § 315 BGB auf dessen Unverbindlichkeit berufen.
Dann wird deutlich, dass das auch, soweit es sich nicht um individuell vereinbarte Preise handelt, losgelöst von einer Preiserhöhung möglich ist (BGH Urt. v. 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und v. 05.02.2003, VIII ZR 111/02; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006, 7 U 194/04).
Das Wort \"Erhöhung\" ist geeignet, die Gerichte zu irritieren.\"
Mustertextbausteine kann man auf dem eigenen Rechner speichern und an geeigneter Stelle gebetsmühlenartig in Forumsbeiträgen verwenden.
Ist dann nicht soviel Arbeit.....