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Autor Thema: Schreiben RA Fricke an Eon Westfalen-Weser wegen Gas  (Gelesen 6079 mal)

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Offline RR-E-ft

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Schreiben RA Fricke an Eon Westfalen-Weser wegen Gas
« am: 13. Oktober 2004, 16:40:28 »
Sehr geehrte Damen und Herren,


Kunden, welche gegen die Gaspreiserhöhung die Unbilligkeit gem. § 315 BGB
gerügt haben, haben Sie ein umfangreiches Schreiben \"Erdgaspreiserhöhung\" zukommen lassen.

Zunächst ist nicht ersichtlich, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen
Preiserhöhungen bei Haushaltskunden, die schon seit vor 1998 aufgrund
nichtschriftlicher Verträge beliefert werden, überhaupt ergeben sollte.

Ein solches Recht hat das Versorgungsunternehmen, welches sich hierauf
beruft, nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315).

Bis zum Wegfall der BTOGas 1998 waren Preiserhöhungen nur noch behördlicher
Genehmigung möglich. Daran hat sich nichts geändert. Die Verträge mit den
Kunden wurden nicht modifiziert.

Die Bestimmungen der AVBGasV sind Zwangsinhalt eines jeden
Versorgungsvertrages. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Recht zu
einseitigen Preisanpassungen.


Unzutreffend ist Ihre Aussage, Sie unterlägen hinsichtlich der Billigkeit
der von Ihnen geforderten Preise keiner Nachweispflicht.

Unzutreffend ist auch der Hinweis, § 30 AVBGasV schließe den Einwand der
Unbilligkeit aus.

Das Gegenteil ist der Fall, vgl. nur BGH, Urt. v. 30.04.2003- VIII ZR 279/02 in: ZNER 2004, S. 76 mit weiteren Nachweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt seit langem Folgendes:

Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der
andere Teil angewiesen ist, unterliegen einer Kontrolle gem. § 315 BGB (vgl. nur Palandt, BGB, § 315 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen). Bis zum Nachweis der Billigkeit sind die Forderungen vollkommen unverbindlich, § 315 Abs. 3 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft das Versorgungsunternehmen die
Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Ermessensausübung bei
Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das
Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei
erhebt (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.1969 – VII ZR 170/67; NJW 1969, 1809 f.;
BGH, Urt. v. 04.12.1986 – VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter
II 3 a; BGH, Urt. v. 02.10.1991- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR
1992,183 unter I; BGH, Urt. v. 05.02.2003 – VIII ZR 111/02, unter II 1 b;
zuletzt BGH, Urt. v. 30.04.2003 – VIII ZR 279/02, ZNER 2004, 74 f.; siehe
auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich auch nichts anderes aus § 30 Nr.
1 AVBV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigten, „soweit
sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen“.

Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des
Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfasst. Wie der VIII. Zivilsenat
des BGH in seinem Urteil vom 19.01.1983 sowohl für den Tarifkunden- wie auchfür den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH Urt. v. 30.10.1975 – KZR 2/75;RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ vom 27.01.1942) ausgeführt hat,
betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der
Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- oder
Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflichtdes Kunden, der im Falle der Unangemessenheit von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet ( § 315 Abs. 3 BGB).

Wenn die nachbilligem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt.

Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 BGB Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden
Entscheidungen festgehalten (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1989- VIII ZR 8/89, WM
1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urt. v. 02.10.1991 a.a.O.; zuletzt BGH, Urt.
v. 30.04.2003, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Versorgungsunternehmen zum Nachweis der Billigkeit der von ihm geforderten Entgelte gegenüber dem Kunden seine sämtlichen Kalkulationsgrundlagen vollständig offen legen (vgl. BGH, Urt. v.05.02.2003, a.a.O, mit weiteren Nachweisen).

Bis zu diesem Nachweis ist nach der lange bestehenden Rechtsprechung des BGH völlig offen, welche Entgelte überhaupt berechtigt gefordert werden. Die Forderungen sind vollkommen unverbindlich.

Eine Versorgungseinstellung ist evident mit einem empfindlichen Übel für den Kunden verbunden.

Dieses Druckmittel darf durch das Versorgungsunternehmen deshalb nur zur Durchsetzung eindeutig berechtigter Forderungen eingesetzt werden.

Wo jedoch nach dem Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB nach der
Rechtsprechung des BGH die Höhe der berechtigten Forderung völlig offen ist,ist bereits die Androhung einer Versorgungseinstellung nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckt und kann ggf. sogar einen Straftatbestand erfüllen.

Wegen der völligen Unverbindlichkeit der Forderungen der  kann mit solchen
auch etwa die sofortige Kündigung der Versorgungsverträge nicht
gerechtfertigt werden.

Soweit ein Versorgungsunternehmen den geforderten Nachweis durch
vollständige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen im Zahlungsprozess
erstmals führt, hat der Kunde in einem solchen Verfahren sogar noch die
Möglichkeit, die Forderung sofort anzuerkennen i. S. v. § 93 ZPO, was die
Kostentragungspflicht des klagenden Versorgungsunternehmens zur Folge hat.  
   

Das bedeutet nichts anderes, als dass, wenn der Kunde nach Offenlegung der
Preiskalkulation eine Preiserhöhung etwa von EUR 45,00 als berechtigt anerkennt, er nach diesem Anerkenntnis nur den von Anfang an geforderten Erhöhungsbetrag schuldet.

Das klagende Versorgungsunternehmen hat hingegen die gesamten Prozesskosten
zu tragen:

I. Instanz, Gerichtskosten, zwei Anwälte EUR 237,50.

Das lohnt sich sicher für Ihr Unternehmen und soll wohl auch noch im
Einklang mit der Verpflichtung zur persigünstigen Versorgung mit
leitungsgebundener Energie gem. § 1 Energiewirtschaftsgesetz in der bisher
geltenden Fassung stehen.

Fraglich ist, wie eine entsprechende Klagewelle des Versorgungsunternehms
gegen seine Kunden gerechtfertigt werden könnte. Eine entsprechende
Rechenschaft werden nicht zuletzt die Gesellschafter Ihres Unternehmens
sicher einfordern.

Nach alldem  darf ein Versorgungsunternehmen ohne eine Zahlungsklage, bei
welcher die Billigkeit der geforderten Entgelte durch vollständige
Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen ist, nicht durch eine
Versorgungseinstellung oder die Entfernung der Messeinrichtung Druck auf den Kunden ausüben, um eine ggf. nur vermeintliche Forderung, die jedenfalls bis zur Rechtskraft eines Zahlungstitels vollkommen unverbindlich ist, durchzusetzen.

Mahnungen bewirken überhaupt nichts. Diese dienen nur der Belästigung der Kunden. Eine Versorgungseinstellung darf deshalb nicht erfolgen.

Weitere Infos unter www.energiepreise-runter.de

Sie sollten Ihre Kunden deshalb nicht weiter derart traktieren und
einzuschüchtern versuchen. Verbraucherverbände wie der Bund der
Energieverbraucher e.V. werden dem sonst in der gehörigen Weise
entgegentreten.

Anonymous

  • Gast
Schreiben RA Fricke an Eon Westfalen-Weser wegen Gas
« Antwort #1 am: 14. Oktober 2004, 21:07:14 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Sehr geehrte Damen und Herren,


Kunden, welche gegen die Gaspreiserhöhung die Unbilligkeit gem. § 315 BGB
gerügt haben, haben Sie ein umfangreiches Schreiben \"Erdgaspreiserhöhung\" zukommen lassen.

Zunächst ist nicht ersichtlich, woraus sich Ihr Recht zu einseitigen
Preiserhöhungen bei Haushaltskunden, die schon seit vor 1998 aufgrund
nichtschriftlicher Verträge beliefert werden, überhaupt ergeben sollte.

Ein solches Recht hat das Versorgungsunternehmen, welches sich hierauf
beruft, nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315).

Bis zum Wegfall der BTOGas 1998 waren Preiserhöhungen nur noch behördlicher
Genehmigung möglich. Daran hat sich nichts geändert. Die Verträge mit den
Kunden wurden nicht modifiziert.

Die Bestimmungen der AVBGasV sind Zwangsinhalt eines jeden
Versorgungsvertrages. Aus diesen ergibt sich jedoch kein Recht zu
einseitigen Preisanpassungen.


Unzutreffend ist Ihre Aussage, Sie unterlägen hinsichtlich der Billigkeit
der von Ihnen geforderten Preise keiner Nachweispflicht.

Unzutreffend ist auch der Hinweis, § 30 AVBGasV schließe den Einwand der
Unbilligkeit aus.

Das Gegenteil ist der Fall, vgl. nur BGH, Urt. v. 30.04.2003- VIII ZR 279/02 in: ZNER 2004, S. 76 mit weiteren Nachweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt seit langem Folgendes:

Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren Inanspruchnahme der
andere Teil angewiesen ist, unterliegen einer Kontrolle gem. § 315 BGB (vgl. nur Palandt, BGB, § 315 Rn. 4, mit weiteren Nachweisen). Bis zum Nachweis der Billigkeit sind die Forderungen vollkommen unverbindlich, § 315 Abs. 3 BGB.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trifft das Versorgungsunternehmen die
Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit bei der Ermessensausübung bei
Festsetzung des Leistungsentgelts (§ 315 Abs. 3 BGB) dann, wenn das
Versorgungsunternehmen hieraus Ansprüche gegen die andere Vertragspartei
erhebt (vgl. BGH, Urt. v. 30.06.1969 – VII ZR 170/67; NJW 1969, 1809 f.;
BGH, Urt. v. 04.12.1986 – VII ZR 77/86, WM 1987, 295 = NJW 1987, 1828 unter
II 3 a; BGH, Urt. v. 02.10.1991- VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR
1992,183 unter I; BGH, Urt. v. 05.02.2003 – VIII ZR 111/02, unter II 1 b;
zuletzt BGH, Urt. v. 30.04.2003 – VIII ZR 279/02, ZNER 2004, 74 f.; siehe
auch OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich auch nichts anderes aus § 30 Nr.
1 AVBV, nach welcher Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigten, „soweit
sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen“.

Das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des
Versorgungsunternehmens wird davon nicht erfasst. Wie der VIII. Zivilsenat
des BGH in seinem Urteil vom 19.01.1983 sowohl für den Tarifkunden- wie auchfür den Sonderkundenbereich (vgl. auch BGH Urt. v. 30.10.1975 – KZR 2/75;RdE 1976, 25 unter I zu Abschn. VIII, 4 der „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des
Elektrizitätsversorgungsunternehmens“ vom 27.01.1942) ausgeführt hat,
betrifft der vom Kunden eines Versorgungsunternehmens erhobene Einwand der
Unbilligkeit der Preisbestimmung nach § 315 BGB nicht Rechen- oder
Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen, sondern die Leistungspflichtdes Kunden, der im Falle der Unangemessenheit von Anfang an nur den vom Gericht bestimmten Preis schuldet ( § 315 Abs. 3 BGB).

Wenn die nachbilligem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist, entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt.

Den Belangen des Kunden, der die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens entsprechend dem in § 315 BGB Abs. 3 BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit die Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen.

Hieran hat der erkennende Senat auch in nachfolgenden
Entscheidungen festgehalten (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.1989- VIII ZR 8/89, WM
1990, 608 unter B I 3 a; BGH, Urt. v. 02.10.1991 a.a.O.; zuletzt BGH, Urt.
v. 30.04.2003, a.a.O., jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Versorgungsunternehmen zum Nachweis der Billigkeit der von ihm geforderten Entgelte gegenüber dem Kunden seine sämtlichen Kalkulationsgrundlagen vollständig offen legen (vgl. BGH, Urt. v.05.02.2003, a.a.O, mit weiteren Nachweisen).

Bis zu diesem Nachweis ist nach der lange bestehenden Rechtsprechung des BGH völlig offen, welche Entgelte überhaupt berechtigt gefordert werden. Die Forderungen sind vollkommen unverbindlich.

Eine Versorgungseinstellung ist evident mit einem empfindlichen Übel für den Kunden verbunden.

Dieses Druckmittel darf durch das Versorgungsunternehmen deshalb nur zur Durchsetzung eindeutig berechtigter Forderungen eingesetzt werden.

Wo jedoch nach dem Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB nach der
Rechtsprechung des BGH die Höhe der berechtigten Forderung völlig offen ist,ist bereits die Androhung einer Versorgungseinstellung nicht mehr von der Rechtsordnung gedeckt und kann ggf. sogar einen Straftatbestand erfüllen.

Wegen der völligen Unverbindlichkeit der Forderungen der  kann mit solchen
auch etwa die sofortige Kündigung der Versorgungsverträge nicht
gerechtfertigt werden.

Soweit ein Versorgungsunternehmen den geforderten Nachweis durch
vollständige Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen im Zahlungsprozess
erstmals führt, hat der Kunde in einem solchen Verfahren sogar noch die
Möglichkeit, die Forderung sofort anzuerkennen i. S. v. § 93 ZPO, was die
Kostentragungspflicht des klagenden Versorgungsunternehmens zur Folge hat.  
   

Das bedeutet nichts anderes, als dass, wenn der Kunde nach Offenlegung der
Preiskalkulation eine Preiserhöhung etwa von EUR 45,00 als berechtigt anerkennt, er nach diesem Anerkenntnis nur den von Anfang an geforderten Erhöhungsbetrag schuldet.

Das klagende Versorgungsunternehmen hat hingegen die gesamten Prozesskosten
zu tragen:

I. Instanz, Gerichtskosten, zwei Anwälte EUR 237,50.

Das lohnt sich sicher für Ihr Unternehmen und soll wohl auch noch im
Einklang mit der Verpflichtung zur persigünstigen Versorgung mit
leitungsgebundener Energie gem. § 1 Energiewirtschaftsgesetz in der bisher
geltenden Fassung stehen.

Fraglich ist, wie eine entsprechende Klagewelle des Versorgungsunternehms
gegen seine Kunden gerechtfertigt werden könnte. Eine entsprechende
Rechenschaft werden nicht zuletzt die Gesellschafter Ihres Unternehmens
sicher einfordern.

Nach alldem  darf ein Versorgungsunternehmen ohne eine Zahlungsklage, bei
welcher die Billigkeit der geforderten Entgelte durch vollständige
Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen ist, nicht durch eine
Versorgungseinstellung oder die Entfernung der Messeinrichtung Druck auf den Kunden ausüben, um eine ggf. nur vermeintliche Forderung, die jedenfalls bis zur Rechtskraft eines Zahlungstitels vollkommen unverbindlich ist, durchzusetzen.

Mahnungen bewirken überhaupt nichts. Diese dienen nur der Belästigung der Kunden. Eine Versorgungseinstellung darf deshalb nicht erfolgen.

Weitere Infos unter www.energiepreise-runter.de

Sie sollten Ihre Kunden deshalb nicht weiter derart traktieren und
einzuschüchtern versuchen. Verbraucherverbände wie der Bund der
Energieverbraucher e.V. werden dem sonst in der gehörigen Weise
entgegentreten.

 

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