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Die Bundestarifordnung Gas 1959 ließ der Preisentwicklung freien Lauf und beschränkte sich lediglich auf die Gestaltung der Tarifstrukturen.Ihre Bedeutung hielt sich von Anfang an in engen Grenzen, weil die Gaswirtschaft ihre Wärmemarkt- Kunden in aller Regel über Sonderabnehmerverträge versorgte. Dies gab ihr die Möglichkeit, die Versorgung außerhalb der Anschluss- und Versorgungspflicht des EnWG abzuwickeln. Darüber hinaus brauchte sie auch auf staatliche Vorgaben bei der Preisgestaltung keine Rücksicht zu nehmen.
Man kann ab dem Verbrauch von z.B. 10000 kW/h Grundversorgungskunde oder Sondervertragskunde sein.
man kann auch mit 100.000 kWh pro Jahr Kunde in der Grundversorgung sein. Der Versorger ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Verbrauches, einen Privatkunden in der Grundversorgung zu beliefern
Original von RR-E-ft@eisludZitatman kann auch mit 100.000 kWh pro Jahr Kunde in der Grundversorgung sein. Der Versorger ist verpflichtet, unabhängig von der Höhe des Verbrauches, einen Privatkunden in der Grundversorgung zu beliefernStimmt nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich etwas anderes.
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