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Autor Thema: GWG Gas- und Wasserwerke Grevenbroich  (Gelesen 9157 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline hrcz

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GWG Gas- und Wasserwerke Grevenbroich
« Antwort #1 am: 09. Januar 2008, 15:01:35 »
Hallo,

mit Datum vom 20.12.2007 erhielt ich das folgende Schreiben der GWG Grevenbroich (Einschreiben mit Rückschein):

Seit dem 01.01.07 zahlen Sie die von uns für die Belieferung mit Erdgas in Rechnung gestellten Beträge nicht vollständig, sondern nur nach vorgenommener Kürzung. Dies haben Sie in der Vergangenheit damit begründet, dass aus Ihrer Sicht Zweifel daran bestehen, dass die von uns erhobenen Preise für die Gasversorgung den Grundsätzen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen.
Aus aktuellem Anlass dürfen wir Sie auf Folgendes aufmerksam machen:

Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, hat das Amtsgericht Grevenbroich bereits zwei Klagen auf Feststellung der Unbilligkeit der von GWG beanspruchten Gaspreise als unbegründet abgewiesen. Das Gericht kam in beiden Verfahren zu dem Ergebnis, dass sowohl die zum 1. Januar 2005 erfolgte Preiserhöhung (Urteil vom 9. November 2005, Az.: 9 C 163/ 05) als auch die zum 1. November 2005 und 1. Januar 2006 von GWG vorgenommenen Preiserhöhungen (Urteil vom 25. Oktober 2006, Az.: 19 C 189/05) den Grundsätzen der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entsprechen.

Nunmehr wurde auch die vom klagenden Gaskunden gegen das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9. November 2005 angestrengte Berufung (Az.: 2 S 166/05) zurückgenommen. Der Kunde hatte darin neben der bereits angegriffenen Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 auch die zum 1. November 2005, 1. Januar 2006 sowie 1. Oktober 2006 von GWG vorgenommenen Preiserhöhungen als unbillig beanstandet. Aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nahm der Kläger die Berufung allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mönchengladbach am 12. Dezember 2007 zurück. Das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9. November 2005 ist damit rechtskräftig. Dieses bestätigt, dass die von GWG im streitgegenständlichen Zeitpunkt beanspruchten Preise marktüblich sind und den Grundsätzen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen.

Nichts anderes gilt auch für die nach dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhungen. Denn GWG hat mit diesen - was jederzeit durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers belegt werden kann - lediglich Bezugskostensteigerungen weitergegeben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 13. Juni 2007 (Az.: VIII ZR 36106) ausdrücklich anerkannt, dass die Gasversorger durch Preiserhöhungen infolge von Bezugskostensteige¬rungen ihr berechtigtes Interesse wahrnehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslauf¬zeit an die Kunden weiterzugeben.

Zudem wurde mit der zum 1. Januar 2007 vorgenommenen Gaspreissenkung die auf Vorlieferantenebene eingetretene Bezugskostensenkung vollständig an die Kunden weitergegeben. GWG hat die Kunden damit umfassend an den sinkenden Bezugspreisen teilhaben lassen.

Da die von Ihnen geäußerten Bedenken gegen die von uns beanspruchten Gaspreise somit unbegründet sind, bitten wir Sie, nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung all unserer Kunden, die zu Unrecht einbehalten Beträge bis zum 07. Januar 2008 auf eines unserer Konten zu überweisen. Anderenfalls sehen wir uns leider gezwungen, selbst aktiv zu werden und die Zahlung etwaiger ausstehender Beträge - wenn nötig auch gerichtlich - durchzusetzen.

** Ende des Zitats **

Infolge meines Weihnachtsurlaubs komme ich leider erst heute dazu, dieses Schreiben hier weiter zu reichen und um dessen Kommentierung zu bitten.

Ich bin mir jetzt doch recht verunsichert und meine, dass ich wohl kaum noch um eine Zahlung herumkomme.

Wäre für Kommentare sehr dankbar!

Beste Grüße aus dem Rhein-Kreis Neuss
Rainer
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Rainer

Offline RR-E-ft

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GWG Gas- und Wasserwerke Grevenbroich
« Antwort #2 am: 09. Januar 2008, 15:18:45 »
@hrcz

Das Urteil betrifft Sie doch gar nicht. Sie waren an dem Verfahren gar nicht beteiligt und hatten deshalb keinerlei Einfluss darauf, wie der dabei betroffene Verbraucher seine Rechte ausführte (Bestreiten, Darlegen und Beweisen im Zivilprozess).

Um eine Zahlung kommt man dann nicht herum, wenn man selbst rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurde. Soweit ist es ja wohl noch nicht.

Offline hrcz

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GWG Gas- und Wasserwerke Grevenbroich
« Antwort #3 am: 11. Januar 2008, 14:06:38 »
Besten Dank für die prompte Info! Es ist mir schon klar, auf dieser Basis nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, jedoch stellt sich natürlich damit die Frage, ob mein bisheriger, formaler Widerspruch überhaupt im Falle der GWG Bestand haben kann.

Auf Grund der hiesigen Sachlage habe ich eher das Gefühl, bei einer weiteren Zahlungsverweigerung in unüberschaubare Kosten eines Rechtsstreits hineingezogen zu werden und schließlich doch zahlen zu müssen.

Soll ich das Schreiben einfach ignorieren und meine monatliche Standardzahlung leisten oder was sollte ich machen?
Beste Grüße aus dem Rhein-Kreis Neuss
Rainer

Offline RR-E-ft

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GWG Gas- und Wasserwerke Grevenbroich
« Antwort #4 am: 11. Januar 2008, 15:43:41 »
@hrcz

Vielleicht sollte am seine eigene Vertragssituation durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, etwa als Mitgleid des Bundes der Energieverbraucher über den Energie- Schutzbrief oder sich am Prozesskostenfond des Vereins beteiligen.

Wegen eines Mentaltrainings muss man sich allerdings ggf. wieder woanders hinwenden.  ;)

Offline Pedro

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GWG Gas- und Wasserwerke Grevenbroich
« Antwort #5 am: 21. Juli 2008, 19:01:14 »
Hallo Hrcz
Fand leider erst heute die Anfrage zum GWG-Schreiben. Schau doch mal unter der Homepage
http://www.fairer-gaspreis-grevenbroich.de nach, dort sind einige Infos dazu.
Vielleicht empfiehlt sich auch eine Kontaktaufnahme mit der Gruppe.
Gruß

 

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