Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest

OLG Karlsruhe: Gasversorger muss Kalkulation offen legen !!

<< < (3/3)

RR-E-ft:
@Mauszuhaus


--- Zitat ---Das meinten Sie doch nicht, oder?
--- Ende Zitat ---


... ist eine ganz böse Stolperfalle.




Ich meinte, dass der Kunde die Zahlung verweigert und der Versorger sich erst gar nicht zu klagen getraut, weil ihm schlicht der Aufwand und das Risiko zu groß sind.

Das ist ersichtlich noch weit besser,  als selbst verklagt zu werden.

Denn jeder Klage wohnt nun einmal auch ein Risiko inne.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

mauszuhaus:
Ich denke, soweit sind wir uns einig. Danke für die Replik.
Aber meinen Sie nicht, dass zu diesem Punkt ein Höchstrichterlicher Urteil noch viel wichtiger wäre?
Beste Grüße
Mauszuhaus.

RR-E-ft:
@Mauszuhaus

Ja sicher.

Es geht immer noch besser.

Nun warten Sie es doch ab.

Rom wurde auch nicht an einem Tag erbaut.

Es sind bisher zwei Revisionsverfahren zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen am BGH anhängig und Entscheidungen stehen wohl noch diesjahr zu erwarten.

Dass etwa gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe Nichtzulassungsbeschwerde eingelgt wurde, ist nicht bekannt geworden.

In einem solchen Falle könnte es ggf. noch zügiger zu einer höchstrichterlichen Entscheidung kommen.

Und zwei oder drei oder gar 3485 höchstrichterliche Urteile in diesem Sinne wären wieder noch besser als nur eines (über die bisher anhängigen Revisionen entscheiden zum einen der VIII. Zivilsenat und zum anderen der Kartellsenat)

Das schützt jedoch auch nicht davor, dass sich ein Amtsrichter in nicht berufungsfähiger Sache  der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlicht verweigert. Hat es alles schon gegeben.

Ein gewisses Risiko wird immer bleiben, so wie bei einem Kernkraftwerk... :wink:

RR-E-ft:
Quelle: www.strom-magazin.de (Professionals)


VERBRAUCHERERFOLG
03.08.2006, 08:11 Uhr

Erstes OLG-Urteil zur Gaspreis-Billigkeitskontrolle (mit Download)

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen, und dass ein Versorger zum Nachweis seine Kalkulation offenlegen muss. Es ist das erste Urteil eines Oberlandesgerichts in diesem Bereich und liegt jetzt zum kostenlosen Download vor.

Karlsruhe/Hannover (red) - Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 28. Juni 2006 (Az.: 7 U 194/04) entschieden, dass Gaspreise der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterliegen, und dass ein Versorger zum Nachweis seine Kalkulation offenlegen muss. Damit wurde das bundesweit erste OLG-Urteil zur Anwendung der Billigkeitskontrolle zugunsten der betroffenen Verbraucher gefällt. Gleichzeitig wurde die Berufung des Gasversorgers gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 16. August 2004 (Az.: 24 O 41/04) zurückgewiesen und eine Revision zum BGH nicht zugelassen.


"Das Urteil ist ein großer Schritt zu billigen Gaspreisen in Deutschland. Der Gaswirtschaft wird nunmehr nichts anderes übrig bleiben, als die Billigkeit ihrer Gaspreise durch Offenlegung ihrer Kalkulation nachzuweisen", kommentierten die Rechtsanwälte Eike Brodt und Dr. Kai Gent, von der auf Energierecht spezialisierten Anwaltskanzlei Ritter Gent Collegen aus Hannover, der dieses Urteil gemeinsam mit ihrer Mandantin, einem Berliner Energiedienstleistungsunternehmen, erwirkt hat.

In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall geht es um ein Berliner Energiedienstleistungsunternehmen, das sich nach Abschluss eines Gasliefervertrages mit der Einrede des § 315 BGB gegen die Preisstellung seines regionalen Gasvorlieferanten wehrte. Es kürzte anteilig die Abrechnung seines Vorlieferanten und verlangte die Offenlegung der Preiskalkulation. Ohne die Kalkulation offen zu legen, klagte der Vorlieferant den ausstehenden Rechnungsbetrag ein. Nachdem seine Klage bereits in erster Instanz abgewiesen wurde, scheiterte der Vorlieferant nunmehr auch in zweiter Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das OLG Karlsruhe bestätigt in seiner Entscheidung damit auch die Rechtsprechung des BGH zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen und überträgt diese auf die Gaspreise eines regionalen Gaslieferanten.

In seiner Begründung geht das Gericht von fehlendem Wettbewerb auf dem Gasmarkt aus und lehnt insbesondere das Bestehen eines Substitutionswettbewerbs zwischen Gas und alternativen Energieträgern wie Fernwärme und Heizöl ab. Das OLG Karlsruhe stellt außerdem klar, dass sich auch ein Sondervertragskunde, der freiwillig und vorbehaltlos in ein Versorgungsverhältnis eingetreten ist, nachträglich auf § 315 BGB berufen kann. Zum Nachweis der Billigkeit muss ein Gasversorgungsunternehmen nach Auffassung des Gerichts im Einzelnen vortragen und gegebenenfalls beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihm durch die Belieferung des Gaskunden entstanden sind, abzudecken waren. Einen Preisvergleich mit anderen Gasversorgungsunternehmen, wie ihn der Vorlieferant vorgelegt hatte, hielt das Gericht für keinesfalls ausreichend. Denn es sei denkbar, dass sämtliche Preise in dem Preisvergleich nicht der Billigkeit entsprächen.

"Das Urteil des OLG Karlsruhe zeigt außerdem, dass Gasversorgungsunternehmen bereits in der ersten Instanz sämtliche Unterlagen zum Nachweis der Billigkeit ihrer Gaspreisstellung vorlegen müssen. Die von dem Vorlieferanten erst in der zweiten Instanz vorgelegten Kalkulationsunterlagen hat das Gericht nicht mehr berücksichtigt", erläuterten die Anwälte weiter.

Aribert Peters, Vorsitzender vom Bund der Energieverbraucher, ergänzte: "Das korrupte Energierecht ist unfähig, den derzeitigen unmoralischen weil unbegründeten Energiepreisanstieg zu bremsen. Allein das Zivilrecht bietet wirksamen Verbraucherschutz - gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Rechtssystem schützt damit Verbraucher vor räuberisch überhöhten Energiepreisen."

Links zur News

http://media.strom-magazin.de/467/277.pdf


Siehe auch hier:

http://www.handelsblatt.com/news/default.aspx?_p=204886&_t=ft&_b=1115387

http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=4F49CD3ACA944F3FAC9C710616586252&docid=189307

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln