@uwes
Das Thema diskutieren wir am besten hier.
Das am 29.06.2006 verkündete Urteil des LG Verden trägt das Aktenzeichen 5 O 118/06.
Die Klage war zulässig.
In dem Urteil ist nur die Rede davon, dass die AVBGasV in die Verträge einbezogen sei bei schriftlichen Verträgen Vollversorgungstarif bzw. Tarif G4BKT.
Indes braucht man die AVBGasV in keinen Vertrag einbeziehen:
Entweder es handelt sich um einen Tarifkundenvertrag, so dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV eine automatische Einbeziehung gegeben ist.
Oder es handelt sich um einen Sondervertrag, in dem eine Einbeziehung wohl nicht zu einem wirksamen Preisanpassungsrecht verhelfen kann, weil eine Bezugnahme auf § 4 AVBGasV sich nur zu allgemeinen Tarifen (nach BTOGas) verhält und eine entsprechende Klausel wohl gegen § 307 BGB verstösst (BGH NJW-RR 2005, 1717).
Siehe auch hier:
Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Klauseln ?Ein vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht wollte das Gericht indes nicht erkennen, so dass § 315 BGB nicht
direkt angewendet wurde.
Dass Gericht wendete § 315 BGB jedoch
analog an, alles so wie im Urteil des LG Heilbronn und verwies darauf, dass nur die Preiserhöhungen im Streit standen, deshalb die vorherigen und erhöhten Preise als solche nicht zu kontrollieren gewesen seien (Antragstellung !).
Schon immer gilt auch:
Auf einseitige Preis
erhöhungen findet § 315 BGB immer
direkt Anwendung, auf vertraglich
vereinbarte Preise ggf. auch
analog (Monopolfälle etc.; vgl.
Fricke,WuM 2005, 547 ff.;
Held, NZM 2004, 169 ff.)
Letzteres kommt dann zum Tragen, wenn die Preise vertraglich vereinbart wurden, also nicht einseitig bestimmt wurden, jedoch eine
faktische einseitige Bestimmung vorliegt.
Die Billigkeit
der Erhöhung sei durch WP- Bescheinigungen nachgewiesen, wobei sich die Bescheinigung zur letzten von zwei angegriffenen Erhöhungen jedoch schon gar nicht verhielt.
Mit den Urteilen BGH NJW 2006, 684 und LG Potsdam vom 15.05.2006 sollte sich wohl jedenfalls nachweisen lassen, dass die gesamten Tarifpreise einseitig bestimmt waren und insgesamt einer Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung von § 315 BGB zu unterziehen waren.
Säcker, RdE 2006, 65, [69/70] ist gar in dem Urteil zitiert.
Wahrscheinlich hatte man dessen Aufsatz jedoch nicht vollständig gelesen.
Dieser führt nämlich aus, dass in Sonderverträgen eine Klauselkontrolle nach § 307 BGB stattfindet, die meisten Klauseln wegen Intransparenz unwirksam sind.
Weiter ist auch dort von einer direkten Anwendung des § 315 BGB die Rede.
Weiter heißt es dort, dass es einer Kontrolle der Gesamtkosten anhand der
Deckungsbeiträge im konkreten Vertragsverhältnis bedarf, deshalb gerade nicht allein auf gestiegene Bezugskosten abgestellt werden kann und darf.
Säcker stellt die Frage nach den Margen und der
Profitabilität der Preise (wohl: vorher/ nachher)
Eine Berufung erscheint deshalb nicht aussichtslos.
Rückfragen ggf. an den Kollegen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt