Energiepreis-Protest > Vattenfall Berlin
VATTENFALL - Der Tragikomödie erster Teil
RR-E-ft:
@Hildchen
Alle anderen können das ganz sicher auch nachvollziehen.
Es bedarf keiner Polemik.
Mit der Tarifgenehmigung allein kann der Nachweis der Billigkeit nicht erbracht werden (BGH, Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 und BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05).
In den genannten Urteilen vom 05.07.2005 heißt es eindeutig:
b) Die Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/ Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst mit der Rechtskraft des die Tarife neu festsetzenden Feststellungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.
c) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).
Notwendig ist die Offenlegung der Kalkulation.
Lediglich im Rückerstattungsprozess nach vorbehaltlos geleisteten Zahlungen kann etwas anderes gelten (BGH NJW 2003, 1449 = Urt. v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02; LG Berlin NJW-RR 2002, 992; sog. BEWAG-Fall):
http://www.kanzlei-doehmer.de/bgb812_1.htm
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hildchen:
Hallo Thomas,
TYVM!
Sag’ ich doch: Die Schweden essen zuviel Knäckebrot.
Grüße aus Berlin
Hilde nebst Anhang
RR-E-ft:
@Hildchen
Was das mit Knäckberot zu tun haben soll, vermag ich nicht zu erkennen.
Die Meinung wurde auch schon von der BEWAG und der HEW vertreten, ohne dass es an Buletten oder Labskaus gelegen haben wird. Es steht nicht zu erwarten, dass die bisherigen BEWAG- Mitarbeiter ihre Ernährung umzustellen oder gar ihre Staatsbürgerschaft zu ändern hatten.
Es wäre wirklich schön, wenn hier die gebotene Sachlichkeit einziehen könnte.
Fidel:
Moin:
@Fricke
Aber! seien Sie doch nicht so überkritisch. Lehnen Sie sich entspannt zurück und genießen Sie diesen jovialen Ton und dieses überhebliche Gehabe. ;-)
Gruß
Fidel
RR-E-ft:
@Fidel
Nichts gegen ein Augenzwinkern.
Wiederholt wurden Beiträge hier aus dem Forum direkt über Brancheninformationsdienste verlinkt und erreichten erst dadurch ein großes Publikum, welches sich dann auch weiter hier mit dem Forum vertraut macht.
Vielleicht wäre es dabei unvorteilhaft, wenn der Eindruck entstünde, hier hätten sich polemisierende Sprücheklopfer gefunden. Genau das ist ja der Vorwurf, der einem immer wieder begegnet, wenn es um den Protest gegen überhöhte Energiepreise geht.
Schlussendlich steht es jedoch jedem frei, wie er sich in der Öffentlichkeit (denn darum handelt es sich hier) präsentieren möchte. Online- Redaktionen werden indes auch weiterhin verantwortungsbewusst prüfen, welche Angebote im Netz von ihnen verlinkt werden.
Wer unter einem Pseudonym unterwegs ist, tut sich natürlich etwas leichter damit, in welchem Umfeld er Diskussionen führt. Schließlich hat er keine Schreiben von Standesorganisationen wegen eigener Beiträge, die in einen Zusammenhang gestellt werden, zu besorgen. Ich habe eine ganze Sammlung davon, so dass ich mich ggf. zu entscheiden habe, wo ich mich wie an welchen Diskussionen beteilige.
Sorry, wenn ich schon wieder etwas humorlos erscheine. :wink:
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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