Liebe Freunde,
wer wollte es besser wissen als das Bundesjustizministerium und somit die Bundesregierung, ob § 315 BGB auf einseitig bestimmte Gas- und Strompreise Anwendung findet?
Wir! - werden immer noch einige rufen.
Wäre § 315 BGB nicht anwendbar, sähe die Bundesregierung ggf. Handlungsbedarf für Gesetzesänderungen.
Es besteht jedoch kein Handlungsbedarf, weil § 315 BGB seine Schutzwirkung gegen überhöhte Strom- und Gaspreise nach einer Stellungnahme voll entfaltet.
Bundesjustizministerium an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages :http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=684&file=dl_mg_1152109274.docDie Fernwärmepreise hätten getrost auch noch Erwähnung finden können.
Das selbe in grün.
Da staunen die Kollegen von der anderen Seite aber, was die Bundesregierung in Gestalt des BMJ dem Deutschen Bundestag alles zu berichten weiß:
Wer einen eigenen Versorgungsvertrag hat, kann sich selbst mit § 315 BGB gegen überhöhte Strom- und Gaspreise zur Wehr setzen.Na was sag´ich auch immer. Alle können sich wehren.
Nun auch noch vom Bundesjustizministerium bestätigt.
So ist das inhaltsreiche Schreiben jedoch noch nicht verwendbar.Bitte schnellstmöglich ein PDF des Schreibens mit Bundesadler ins Netz stellen, damit man das auch bei ggf. immer noch zweifelnden Gerichten vorlegen kann. Wir haben es doch gern "amtlich", wo auch hier im Forum schon einmal die Flagge geschwenkt wurde.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt