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LG Dresden: Gaspreiserhöhungen der Enso Erdgas unwirksam
RR-E-ft:
Das Urteil steht demnächst im Netz zur Verfügung.
Hier die Presseinfo des LG Dresden:
http://www.justiz.sachsen.de/gerichte/presse/presse.phtml?beh=lgdd&id=98&jahr=2006
In dem Urteil heißt es sinngemäß
Die AVBGasV enthalten keine Klausel, aus denen sich eine Preisänderungsbefugnis herleiten ließe.
Dies gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 AVBGasV.
Der Wortlaut gibt nämlich für eine vereinbarte Preisänderungsbefugnis nichts her, sondern regelt nur die öffentliche Bekanntgabe als zusätzliche Wirksamkeitsvorasussetzung für die Änderung allgemeiner Tarife und Bedingungen.
§ 315 BGB ist nicht anwendbar.
Dies setzt voraus, dass für streitige Preise zumindest ein einseitiges Leistungsbestimmungrecht besteht, welches einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden könnte. Denkbar wäre deshalb, Preiserhöhungen, die aufgrund einer wirksamen Preisanpassungsklausel festgelegt wurden, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB zu unterziehen (BGH NJW 1980, 2518).
Ist aber, wie im vorliegenden Falle, davon auszugehen, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht besteht, so läuft auch eine Billigkeitskontrolle ins Leere.
Denn wenn eine Erhöhung vergleichbarer Preise schon dem Grunde nach nicht besteht, bedarf es auch keiner weiteren Überprüfung der Höhe nach.
Wie wahr.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
@RR-E-ft
Also hatten die Versorger doch Recht, als Sie uns vorhielten, §315 BGB sei auf unsere Fälle nicht anwendbar.
Ironie des Schicksals: Sie gingen dabei davon aus, dass sie eine gültige Preisanpassungsklausel besitzen.
Da dies nun offensichtlich in den meisten Fällen nicht zutrifft, würde sich wohl mancher Versorger wünschen, wenigstens noch die Preise nach einer entsprechenden Billigkeitskontrolle durchsetzen zu können.
Angenommen, alle Kunden eines Versorgers würden nach einem ergangenen - wenn auch vielleicht noch nicht rechtskräftigen Urteil - ihre Überzahlungen zurückfordern und der BGH das Urteil (wie z.B. in Bremen) bestätigen würde, wie wäre es dann um den Bestand des Versorgers bestellt? Immerhin sind die Gewinne der vergangenen Jahre längst ausgekehrt und Rückstellungen in den drohenden Dimensionen wohl kaum gebildet wurden. Da läge es doch Nahe, dass Konzernmütter (Gesellschafter) ihre Töchter (Endversorger) lieber in den Konkurs schlittern ließen, als ihre Rücklagen anzugreifen. Wäre eine solche Entwicklung denkbar? Schließlich ginge es dann hier nicht mehr um Peanuts!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
userD0005:
Sollte dieses Urteil nicht auch eine Anpassung des Musterbriefes zur Folge haben?
Gruß
Pitti
RR-E-ft:
@Monaco
@pitti
Zur Anpassung Musterbrief habe ich soviel geschrieben....
Eine Insolvenz von Versorgern steht wahrlich nicht zu besorgen.
Dieses von der Branche immer wieder gern gebrauchte Argument ist einfach lächerlich.
Man darf nicht vergessen, dass in den Bilanzen stille Reserven schlummern.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Monaco:
@RR-E-ft
Stille Reserven ja - aber in dieser Höhe?
Rechnen wir doch einmal:
Versorger mit 100.000 Kunden. Jeder Kunde hat einen Anspruch von nur 500,- € (in 3 Jahren problemlos möglich). Und man möchte ja schließlich alle Kunden gleich behandeln ... (In Guten wie in schlechten Zeiten ...)
Macht unter dem Strich 50 Mio. €. Immerhin das geschätzt doppelte bis vierfache eines Jahresgewinns.
Und dazu mit der Aussicht, noch über Jahre mit der Problematik (Altverträge) beschäftigt zu sein. Ein Neuanfang, zu dann (aus Versorgersicht) günstigeren Bedingungen wäre doch verlockend.
Ich weiß, soweit ist es noch lange nicht.
Aber man sollte doch auch schon einmal etwas weiter denken dürfen. Das Enron-Ende, z.B. kam auch viel schneller als erwartet. Da können selbst Milliardäre leicht Herzschwäche bekommen ... Diese soll auch schon einmal vor unangenehmen Fragen eines Gerichts geschützt haben. Nur genützt hat es wohl niemanden mehr ...
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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