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LG Dresden: Gaspreiserhöhungen der Enso Erdgas unwirksam

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RR-E-ft:
[ 10-O-3613-05  30-06-2006 ]

Die Meldung:


http://www.vzs.de/UNIQ115166969918582/link240442A.html

http://www.mdr.de/nachrichten/meldungen/3105606.html


Das war´s :

http://www.enso.de/enso/home.nsf/enso/Privatkunden/Produkte_Erdgas_Sonderpreis.html

So sieht das ja bekanntlich bundesweit bei ganz vielen Versorgern aus.

Man sollte immer bestreiten, dass ein Recht zu einseitigen Preisänderungen zugunsten des Lieferanten wirksam in den Vertrag eibezogen wurde:

http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html

Kunden, welche die gleiche oder ähnliche Klauseln in ihren Sonderverträgen haben, können sich darauf berufen, dass solche Klauseln nach der Rechtsprechung unwirksam sind und Preiserhöhungen deshalb nicht darauf gestützt werden können.

Ende der Durchsage.

**********


Wenn der BGW die Urteile zählt, sollte man vielleicht die Zahl der Verbraucher zählen, die bisher erfolgreich vor Gericht waren gegenüber der Zahl derer, die bisher keinen Erfolg hatten.

Nach der Anzahl der Verbraucher:

Deutlicher Vorteil für die Verbraucher.

Dieses Ergebnis wird noch gravierender, wenn man an die erfolgreichen Klagen gegen unzulässige Preisanpassungsklauseln denkt, aus denen alle Kunden des Versorgers einen Vorteil dadurch ziehen können, dass sie sich darauf berufen (DREWAG-Fall des LG Dresden).

Statistik ist die Kunst, Zahlen vergleichbar zu machen.

"Sieben auf einen Streich."


P.S.:

Ist es nun ein Wunder, dass man bei Enso an eine Strompreiserhöhung denkt? Möglicherweise verspricht man sich eine Kompensation nach der Enso- Fusion. Indes: Das selbe in grün.

Enso Strom



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

different-thinking:
Herr Fricke,

wo werden die Urteile und insb. die Begründung veröffentlicht?
Da ich Doppelpostings vermeinden möchte, hier noch der Hinweis auf meine weiteren Fragen zum Urteil im Enso Thread: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=2975

Schönes Wochenende,

Robert

RR-E-ft:
Das Urteil mit Gründen könnte - wenn es vorliegt - auf den Seiten der VZ veröffentlicht werden, zudem hier in der Urteilssammlung, zudem in den Fachzeitschriften "Recht der Energiewirtschaft" (RdE) und "Zeitschrift für neues Energierecht" (ZNER) sowie in "Verbraucher und Recht" (VuR) und anderen Orts.

RR-E-ft:
Erste Berichte:

http://www.dnn-online.de/dnn-heute/63775.html
http://www.business-wissen.de/de/aktuell/kat1/akt29506.html

Solche Vorlieferantenklauseln gibt es bei vielen Unternehmen, etwa E.ON- Regionalversorgern.


Der Kunde kann schon von außen nicht erkennen, wann und in welchem Umfange sich wie die Vorlieferantenpreise entwickeln, und welche Auswirkungen dies konkret auf seinen Vertragspreis haben könnte. Damit fehlt jedwede Kontrollmöglichkeit.

So mag der Versorger mehrere Vorlieferanten haben, deren Preise sich vollkommen unterschiedlich entwickeln 6-3-3, 6-1-3.... oder ohne HEL- Bindung, zudem stehen jetzt Neuverhandlungen mit Vorlieferanten an....

Ohne reale Kontrollmöglichkeit für den Kunden, nicht erst über eine Offenlegung der Kalkulation gem. § 315 BGB ist eine solche Klausel unwirksam.

Anderserseits darf der Endpreis auch nicht losgelöst von der Kostensituation des Unternehmens indexiert werden, wie man der Entscheidung ggf. entnehmen können wird.

Dies wäre wieder ein Verstoß gegen §§ 315 BGB iVm. §§ 1, 2 EnWG.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
Wie das Beispiel Enso gut zeigt, ist ein solcher Erfolg vor Gericht nur ein erster Schritt, wenn man Zahlungen vollständig oder unter vorbehalt gezahlt hatte.

Dann bedarf es nach den Ausagen einer Gerichtssprecherin ggf. weiterer Verfahren, um Geld zurück zu erhalten, soweit der Versorger nicht freiwillig zurück zahlt:

http://www.finanzen.de/index.php?option=com_content&task=view&id=43244&Itemid=218

Deshalb sollte man nach einem entsprechenden Widerspruch die Zahlungen von Anfang an konsequent kürzen.

Betroffene Klauseln finden sich etwa hier unter 2a:

http://www.eon-thueringerenergie.com/_Material/PDF/Allg_besondere_Bestimmungen_Gasversorgung.pdf


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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