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LG Dresden: Gaspreiserhöhungen der Enso Erdgas unwirksam
RR-E-ft:
@Cremer
Wir haben eine 1 MB- Version des PDF- Dokuments, welche ggf. in die hiesige Urteilssammlung eingestellt werden kann oder vielleicht auch in den Urteilssammlungen von entega und der agfw :wink:
Es hätten nicht unbedingt fast 6 MB sein müssen.
Hauptsache ist aber, dass das Urteil jetzt überhaupt verfügbar ist, wie auch demnächst das Gasag- Urteil der Berliner Kollegen.
Man sollte ggf. den neuesten Acrobat Reader verwenden:
http://www.adobe.com/de/products/acrobat/readstep2.html
enerveto:
@RR-W-ft
Sehr geehrter Herr Fricke,
Sie schrieben am 11.07.06 u.a.:
"Die AVBGasV enthalten keine Klausel, aus denen sich eine Preisänderungsbefugnis herleiten ließe.
Dies gilt insbesondere für § 4 Abs. 2 AVBGasV."
Ist das Urteil auch auf Kunden im Allgemeinen Tarif anwendbar?
Im Allgemeinen Tarif gibt es hierzu als Vereinbarung nur § 4 Abs. 2 AVBGasV - oder?
Dann hätte der Versorger weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für Preisänderungen!?
Mit Freundlichen Grüßen
RR-E-ft:
@enerveto
Wenn ich mich recht erinnere, kam die Frage schon einmal und ich meine mich erinnern zu können, dass ich darauf hingeweisen habe, dass das bei Tarifkunden strittig, noch nicht abschließend geklärt ist.
Übertragbar ist das Urteil zunächst auf alle Sonderkundenverträge.
Die Auffassung, dass § 4 II AVBGasV aus sich heraus kein einseitiges Preisänderungsrecht begründet, sondern lediglich eine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung benennt, habe ich als einer der ersten vertreten und den Kollegen auch entsprechendes Material an die Hand gegeben.
Offensichtlich ist das LG Dresden dem in seinem Urteil auf Seite 35 unter Ziff. 3 gefolgt.
Das ist aber noch keine gesicherte, verfestigte Rechtsprechung, auch wenn das Urteil des LG Bremen in die selbe Richtung zielt und das Urteil des LG Berlin nichts anderes befinden wird.
Man muss dem Urteil des LG Dresden nicht in allen Punkten folgen und gleichwohl ist es so umfangreich und überzeugend begründet, dass eine Berufung dagegen als schlicht aussichtslos erscheinen muss, zumal, wenn man auch noch das Urteil des OLG Karlsruhe berücksichtigt.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Gare:
Cremer hat Folgendes geschrieben:
irgendwie stimmt was mit dem Link nicht.
Im Urteil von Dresden kann man nur die ersten beiden Seiten lesen, die restlichen 31 Seiten sind weiß.
Mail an VZS bereits geschickt
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@Cremer
Entschuldigung, aber das liegt an der Übertragungsrate MBit/s und gegebenfalls an der Leistungsbereitschaft Ihres Rechners.
Bei mir auf Arbeit alles Top in 0,6s - @Home, bin da leider bei Telestromer ISDN, läuft das auch aus dem Ruder brrrrrrrrr
Cremer:
@Gare
Nein es liegt ggf. auch an der version des Adobe Readers.
Sie benötigen Nummer 7
Ich hatte bei uns auf der Dienststelle auch eine ältere Version und habe erst mal die neue installiert
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