[ KVR-13-05 13-12-2005 ]
Der Beschluss vom 13.12.2005 KVR 13/05 steht jetzt zur Verfügung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4c14a268d31247cb12bea60ad490f2e9&nr=36447&pos=0&anz=1Auch hier zu finden:
http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=128316Der BGH grenzt zutreffend den sachlich relevanten Markt ab, der sich nach der Nachfrage der Gegenseite richtet: Erdgas.
Sodann wird der räumlich relevante Markt abgegrenzt und festgestellt, dass dieser weiterhin auf das Netzgebiet, also das angestammte Versorgungsgebiet beschränkt ist, auf dem die bisherigen Versorger weiterhin eine Monopolstellung inne haben.
Vorliegend ging es um den Gasmarkt für Weiterverteiler, nicht um den für Endverbraucher. Aus der Entscheidung wird indes ersichtlich, dass das OLG München den räumlich relevanten Endkundenmarkt bereits räumlich auf das Netzgebiet beschränkt abgegrenzt hatte.
Die enstsprechende Marktabgrenzun für den Haushalts- un Kleinkunden- Gasmarkt hat das OLG Düsseldorf vorgenommen:
OLG Düdo:kein einheitlicher Wärmemarkt,keinerlei Wettbewerb!Schließlich gibt es nach der Rechtsprechung des BGH in dem Urteil vom 09.07.2002 - KZR 30/00 (Fernwärme für Börnsen) keinen einheitlichen Markt für Wärmeenergie, also keinen einheitlichen Wärmemarkt.
Erdgaskunden fragen ausschließlich Erdgas nach bei den Gasversorgern und nicht etwa andere Güter.
Ein handhabares Durchleitungsmodell soll frühestens zum 01.10.2006, mithin zu Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahres zur Verfügung stehen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt