[ KZR-24-04 07-02-2006 ]
Das Urteil des BGH vom 07.02.2006 - KZR 24/04 findet sich u.a. hier:
http://www.iww.de/quellenmaterial/print.php?061560Energielieferungsverträge unterfallen dem Recht über Kaufverträge §§ 433 ff. BGB.
Im Falle der Nichtigkeit eines Vertrages infolge Dissens gem. § 154 BGB wegen mangelnder Einigung über den Preis werden die gegenseitigen Leistungsbeziehungen regelmäßig allein nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt.
Bei Energieleiferungsverträgen wird ein entsprechender Dissens zumeist dadurch überwunden, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des EVU gem. § 315 BGB angenommen wird.
Dabei unterfällt die einseitige Preisbestimmung einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle, vgl. etwa BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 = NJW 2006, 684 ff.; BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 = NJW 2006, 1667 ff. und BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt