@RR-E-ft
Sehr geehrter Herr Fricke,
das Sonderheft der Energiedepesche mit der Rechtsprechung und Literatur zu § 315 BGB hinsichtlich verschiedenster Konstellationen bei der Billigkeitskontrolle von Energiepreisen habe ich inzwischen bestellt und auch gelesen.
Es ersetzt mir viele Notizen und Ausdrucke aus dem Forum und ist insoweit ein kleines „Handbuch“. Für den interessierten Laien ist es m.E. verständlich verfasst.
Aus den Ausführungen im Sonderheft und im Forum stellt sich für mich der Ablauf eines in dieser Angelegenheit überwiegend üblichen rechtlichen Verfahrens wie folgt dar:
a) Ein Verbraucher erhebt gegenüber seinem Versorger (EVU) den Einwand der Unbilligkeit gegen einseitig bestimmte Energiepreise im Wege der Einrede unter Berufung auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 BGB.
b) Der Versorger reagiert mit Mahnungen und schließlich mit der konkreten Androhung der Versorgungseinstellung.
c) Der Verbraucher beantragt beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versorger zur Untersagung der Sperre oder Sperrandrohung.
d) Das Gericht beschließt eine einstweilige Verfügung und untersagt dem Versorger die Sperre oder die Sperrandrohung, bis der Versorger den Nachweis der Angemessenheit der Preiserhöhung dem Antragsteller offen gelegt hat.
e) Die einstweilige Verfügung wird dem Versorger durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.
f) Der Versorger könnte gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch erheben, macht aber i.d.R. davon keinen Gebrauch.
g) „Die Frage der Billigkeit der Preisbestimmung kann nicht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geklärt werden, sondern allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, also i.d.R. durch eine Zahlungsklage des Versorgers (Forum, Seite 3016, RR-E-ft, 05.04.06). Grundsätzlich hat der Bestimmungsberechtigte nach dem Unbilligkeitseinwand eine (inzidente) Feststellungsklage zu erheben. Auch Verbraucher haben als ‚Bestimmungsopfer’ die Möglichkeit, die Unbilligkeit der Preisbestimmung über eine Feststellungsklage gerichtlich feststellen zu lassen (Sonderheft s.o., S.17). “
Nun erhalte ich Kenntnis von folgendem Vorgang:
a) – f) Ablauf wie vorstehend.
> Danach hat nun der Versorger bei Gericht beantragt, dass der Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist eine Hauptsacheklage einzureichen habe.
> Das wäre neben dem Widerspruch die zweite Möglichkeit auf eine einstweilige Verfügung zu reagieren.
Frage:
Ist diese Vorgehensweise des Versorgers eine rechtlich mögliche Variante?
Mit freundlichen Grüßen[/b]