Hallo an alle Rechtskundigen,
habe da folgenden Fall :
ein Verbraucher lernt den Bund der Energieverbraucher und die Möglichkeit des Widerspruches erst per Zufall kennen, nachdem er zu seiner noch zu zahlenden Jahresrechnung eine Zahlungsaufforderung mit Sperrungsandrohung erhalten hat.
Er legt daraufhin sofort Widerspruch nach § 315 BGB in der erforderlichen Form ein. Zunächst will das EVU nichts davon wissen, verzichtet dann jedoch nach mehrmaligen Hinweisen auf die Rechtslage schriftlich auf die Durchsetzung der Sperrung.
In einem weiteren Schreiben verweist das EVU jedoch dann darauf, dass der bisher ausstehende Gesamtbetrag wegen des verspäteten Widerspruches in voller Höhe zu zahlen sei.
Kann der Verbraucher die noch nicht bezahlte Jahresrechnung nun trotz des verspäteteten Widerspruches noch nachträglich auf die alten Preise zum Stand 9/2004 kürzen, oder ist dies wegen des verspäteten Widerspruches nun nicht mehr möglich ?
Mit freundlichen Grüßen
Free Energy