@Netznutzer
Da sich die Höhe der Vergütung aus dem EEG selbst ergibt und die meisten Einspeiseverträge so gestrickt sind, dass sich die Vergütung unmittelbar aus dem EEG ergibt, hat der Einspeiser diese ja nicht einseitig bestimmt.
Die Parteien waren sich dann einig, dass der Gesetzgeber die Höhe der Vergütung bestimmt.
Das war den Netzbetreibern im Übrigen deshalb wichtig, weil sie vertraglich nicht zur Abnahme und Vergütung weiter verpflichtet sein wollten, wenn das EEG etwa zu Fall gebracht worden wäre.....
Ein Vertrag gründet in der Regel auf einem Konsens.
Ohne das EEG waren die EVU jedoch nie bereit, diesen Strom vorrangig abzunehmen und teuer zu vergüten. Man kann ihnen deshalb auch kein Einverständinis und eine Einigung auf einen solchen Vertragspreis unterstellen, der losgelöst vom EEG Bestand haben soll.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt