Gefahr im Verzug meint gerade "allerhöchste Eisenbahn":
Neuer AVBV- Entwurf hebelt § 315 BGB aus ?!!Eine einzige
Farce sind die Aussagen in diesem Schreiben des Wirtschaftsministeriums NRW:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=676&file=dl_mg_1150139045.JPGhttp://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=677&file=dl_mg_1150139076.JPGDie Tarifgenehmigungspflicht nach BTOElt entfällt ab dem 01.07.2007, wenn nicht noch eiligst etwas am Energiewirtschaftsgesetz verändert wird.
Eine Preismissbrauchsaufsicht der Kartellebhörden über Strompreise ist ausgehebelt, weil es keinen räumlich begrenzten Markt für Endkunden gibt, auf dem ein einzelner Versorger überhaupt eine marktbeherrschende Stellung haben kann.....
Die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde ist für die Strompreise nicht zuständig.
Mithin gibt es
keinerlei Kontrolle mehr und unter den gegenwärtigen Bedingungen wird man wegen der "
weltweit steigenden Energienachfrage" womöglich bald jährlich um nahe 20 Prozent oder mehr steigende Strompreise zu gewärtigen haben, ohne dass noch irgend ein Halten wäre, so wie bei den Erdgaspreisen.....
Dass dies kein Horrorszenario ist, zeigt sich allein daran, dass E.ON Mitte in diesem Jahr bereits eine Stromtarifpreiserhöhung über 15 Prozent anstrebt, bei sinkendenden Netzentgelten und Großhandelspreisen.
Auch die Nachfrage nach Elektrizität in Deutschland ist relativ stabil:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15050Dabei dürfte es sich lediglich um den Testballon der Energiekonzerne handeln.
Gäbe es die Tarifaufsichtsbehörde in Kassel nicht mehr, wären solche Strompreiserhöhungen - möglicherweise noch höhere - in Hessen bereits Realität, ohne dass noch ein Kraut dagegen gewachsen wäre.
Man bedenke nur die um teilweise 40 Prozent gestiegenen Erdgaspreis und überlege, wie weit die weltweiten Ressourcen noch reichen könnten, wenn es tatsächlich einen entsprechenden Anstieg der weltweiten Energienachfrage gäbe, welche diesen Preisanstig rechtfertigen könnte....
Niemals kann die weltweite Energienachfrage einen solch dramatischen Schub erfahren haben. Dies mag noch nicht einmal in Indien und China der Fall sein, geschweige denn weltweit.
Man überlege nur, wie stark die Energienachfrage in Indien und China angestiegen sein müsste, um die weltweite Energienachfrage entsprechend zu beeinflussen, m. E. völlig absurd.
Die Aussage des Wirtschaftsministeriums NRW steht ganz klar im Widerspruch zur Anfang Juni 2006 durch den Parlamentarischen Staatssekretär Hartmut Schauerte, MdB erteilten Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Renate Künast, Fritz Kuhn u.a. der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN "Gaspreiserhöhungen für Verbraucher", Bundestags- Drucksache 16/1581.
Innerhalb der Kleinen Anfrage lautete Frage 26 wie folgt:
"Gibt es Bestrebungen, das Widerspruchsrecht nach § 315 BGB in Bezug auf Gaspreiserhöhungen in irgendeiner Art einzuschränken?"Die Antwort der Bundesregierung darauf kurz und bündig:
"
Nein."
Diese Aussage der Bundesregierung gegenüber Bundestagsabgeordneten ist also gerade veröffentlicht.
Deshalb ist es eigentlich
unvorstellbar, dass sich demgegenüber etwas Gegenteiliges im aktuellen Gesetzgebungsverfahren befinden soll, soweit es die Zuleitung der Verordnungsentwürfe durch das Bundeswirtschaftsministerium unter Beteiligung des Verbraucherschutzministeriums und des Bundesjustizminiteriums zur Zustimmung an den Bundesrat mit Bundesrats- Drucksache 306/06 vom 04.05.2006 betrifft.
Sollten insoweit Abgeordnete des Deutschen Bundestages bewusst von der Bundesregierung belogen worden sein, wäre dies aus meiner Sicht - angesichts der erheblichen Auswirkungen auf die Verbraucher und die große Anzahl der Betroffenen Veranlassung genug für einen entsprechenden Untersuchungsaussuchuss des Deutschen Bundestages.
Demokratie und parlamentarische Kontrolle
müsen versagen, wenn die Bundesregierung auf Anfrage von Abgeordneten offensichtlich wahrheitswidrige Auskünfte erteilt.
Dann gerät unser Staatswesen im wahrsten Sinne des Wortes außer Kontrolle.
Eine entsprechende Verordnung wäre m.E. wohl nicht von der Ermächtigungsgrundlage im EnWG gedeckt und mithin verfassungswidrig, so dass unmittelbar bei Inkrafttreten eine Normenkontrollklage zum BVerfG erhoben werden sollte.
Dass eine solche Regelung
keinen sachgerechten Interessenausgleich zwichen Versorgungsunternehmen und deren Kunden schaffen kann, hatte der BGH zuletzt in seinen Urteilen vom 05.07.2005 - X ZR 60/04 und X ZR 99/04 sowie vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05, dort Tz. 28 deutlich herausgearbeitet.
Entsprechendes sollte über die Verbraucherverbände vorsorglich vorbereitet werden, damit die Verfassungshüter schnellstmöglich tätig werden können.
Zu denken wäre etwa an eine musterbriefmäßige große Vielzahl entsprechender Anträge von Verbrauchern, um die Verfassungshüter schnell einschreiten zu lassen.
An dieser Stelle muss verfassungsrechtlich Paroli geboten werden.
Es geht zum einen um die Rechte der Verbraucher, aber auch um die Rechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung.
Dringender ist es natürlich, es gar nicht erst so weit kommen zu lassen!!!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt