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Autor Thema: Nachzahlung da im falchen Tarif  (Gelesen 4449 mal)

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Offline CLANKA

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Nachzahlung da im falchen Tarif
« am: 12. Juni 2006, 11:01:20 »
Wer kann uns helfen???

Wir haben von der entega eine Nachzahlung von über 1000 Euro erhalten und auf Nachfrage erfahren, dass wir in einem ganz falschen Tarif eingestuft waren. Die entega ist davon ausgegangen, dass wir mit dem Gas nur kochen und nicht heizen. Man hat uns jetzt allerdings gesagt entega sei dazu verpflichtet uns den günstigsten Tarif anzubieten und wir könnten Einspruch erheben. Weiß jemand ob wir da tatsächlich Chancen haben oder ob es verschwendete Zeit ist????

Offline Netznutzer

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Nachzahlung da im falchen Tarif
« Antwort #1 am: 12. Juni 2006, 11:32:34 »
Hallo, die Nachforderung ist nicht wegen der falschen Tarifeinstufung so hoch, sonderm, weil man glaubte, ihr kocht nur mit Gas, den Abschlag auf Basis eines viel zu geringen Gasverbrauches berechnet hat. Wäre uer Verbrauch so niedirig gewesen wie angenomen, hätte der Abschlag vermutlich gepasst. Die Frage die sich aber auch stellt ist, warum ihr in den Kleinverbrauchstarif eingestuft wurdet. Wie war das mit dem Vormieter? Der muss ja auch eine Riesennachzahlung bekommen haben. Oder die Wohnung stand leer, und aufgrund des nicht vorhandenen Absatzes während des Leerstands, hat das System den Jahresverbrauch falsch hochgerechnet. Diese Antworten muss dass EVU geben können.

MfG

NN

Offline RR-E-ft

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Nachzahlung da im falchen Tarif
« Antwort #2 am: 12. Juni 2006, 12:27:33 »
@CLANKA

Die Einschätzung von Netznutzer muss nicht zutreffen. Eine solche Aussage könnte allenfalls ein Mitarbeiter des Versorgers treffen.....

Nach dem Urteil des BGH vom 14. Januar 1992 - VI ZR 186/91 (Stromdiebstahl 1) muss ein Energieversorger immer von mehreren Tarifen den für das Verbrauchsverhalten des Kunden  angemessensten, also günstigsten Tarif zur Anwendung bringen.

Der Wortlaut dieses Urteils ist im Internet veröffentlicht, hierzu Suchmachine benutzen.

www.recht.com/documents/BGHR%20Zivilsachen/BGB_2F812_2F2_2FStromdiebstahl_1.asp

Selbstredend darf ein Vertragskunde dabei nicht schlechter gestellt werden als ein gemeiner "Energiedieb".

Für einen Vertragskunden gilt diese Rechtsprechung also erst recht.

Mithin besteht ein Anspruch auf Abrechnung zum günstigsten angebotenen Tarif, worauf der Versorger wohl schon selbst hingewiesen hatte.

Dementsprechend ist die Abrechnung zu korrigieren, soweit ein ungünstiger Tarif berechnet wurde, der auf den tatsächlichen Verbrauch überhaupt nicht passen kann und deshalb per se unbillig ist.

Ähnlich hat der BGH nochmals in einem Urteil vom 16.06.2004 entschieden:

http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo103213.htm


Für die Gasversorgung gilt dabei nichts anderes.

Man sollte deshalb die gesamten zur Abrechnung gebrachten Preise so schnell als möglich als insgesamt unbillig iSv. § 315 BGB rügen und eine Neuberechnung verlangen.

Eine Bitte:

Den entsprechenden Beitrag unter Stadt/ Versorger löschen, da er dort nichts zu suchen hat, zudem der Versorger schon einmal vorhanden ist.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline CLANKA

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Nachzahlung da im falchen Tarif
« Antwort #3 am: 12. Juni 2006, 21:04:37 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort.

 

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