@CLANKA
Die Einschätzung von Netznutzer muss nicht zutreffen. Eine solche Aussage könnte
allenfalls ein Mitarbeiter des Versorgers treffen.....
Nach dem Urteil des BGH vom 14. Januar 1992 - VI ZR 186/91 (Stromdiebstahl 1) muss ein Energieversorger immer von mehreren Tarifen den für das Verbrauchsverhalten des Kunden
angemessensten, also günstigsten Tarif zur Anwendung bringen.
Der Wortlaut dieses Urteils ist im Internet veröffentlicht, hierzu Suchmachine benutzen.
www.recht.com/documents/BGHR%20Zivilsachen/BGB_2F812_2F2_2FStromdiebstahl_1.asp Selbstredend darf ein Vertragskunde dabei nicht schlechter gestellt werden als ein gemeiner "Energiedieb".
Für einen Vertragskunden gilt diese Rechtsprechung also erst recht.
Mithin besteht ein Anspruch auf Abrechnung zum günstigsten angebotenen Tarif, worauf der Versorger wohl schon selbst hingewiesen hatte.
Dementsprechend ist die Abrechnung zu korrigieren, soweit ein ungünstiger Tarif berechnet wurde, der auf den tatsächlichen Verbrauch überhaupt nicht passen kann und deshalb per se
unbillig ist.
Ähnlich hat der BGH nochmals in einem Urteil vom 16.06.2004 entschieden:
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo103213.htmFür die Gasversorgung gilt dabei nichts anderes.
Man sollte deshalb die gesamten zur Abrechnung gebrachten Preise so schnell als möglich als insgesamt unbillig iSv. § 315 BGB rügen und eine Neuberechnung verlangen.
Eine Bitte:
Den entsprechenden Beitrag unter Stadt/ Versorger löschen, da er dort nichts zu suchen hat, zudem der Versorger schon einmal vorhanden ist.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt