@542guenther
Das ist doch grober Unfug.
Die Klausel muss sich an § 307 BGB (Transparenzgebot) messen lassen (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 858 ff.).
Der Kunde kann doch die genannten Kostenbestandteile gar nicht nachvollziehen.
Mit anderen Worten: zu kompliziert.
So mag man recht haben, dass § 315 BGB nicht zur Anwendung kommt, weil die ganze Klausel schon wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (vgl. LG Bremen vom 24.05.2006).
Im Übrigen hindert § 30 AVBFernwärmeV den Kunden nicht daran, im zu hoch erscheinde Preise des Fernwärmelieferanten zu kürzen (BGH NJW 2006, 1667, [1670], Tz. 28; BGH NJW-RR 1990, 689 [691]; BGH NJW 1987, 1622 [1625]).
Der Fernwärmelieferant muss seine Kalkulation offen legen (vgl. LG Neuruppin, ZMR 2006, 290).
Man sollte sich das Energiedepesche Sonderheft Nr. 1 besorgen, wenn man noch sehr viele Fragen hat.
Wenn über eine Rechtsfrage Streit besteht, muss man diese ggf. in einem Rechtsstreit klären. Anders geht das nicht in einem Rechtsstaat.
Man sollte sich zudem bei einem Anwalt beraten und ggf. von diesem vertreten lassen. Allein schafft man das auf Dauer nicht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt