Den letzten beiden letzten Preiserhöhungen meines EVU habe ich gem. § 315 widersprochen und zusätzlich meinem Versorger mitgeteilt, dass ich alle bisherigen Preiserhöhungen für unbillig ansehe, somit den Fernwärmepreis in seiner Gesamtheit.
Ich habe nun auch meine Vorrauszahlungen entsprechend dem zu erwartenden Jahresverbrauch angepasst und werde meinem Versorger dieses- in nachvollziehbarer Weise- mitteilen. Trotzdem könnte noch eine Überzahlung stattfinden .Um dem zu begegnen werde ich meinem Versorger noch eröffnen, dass ich mir vorbehalte die monatlichen Abschlagszahlungen dem tatsächlichen Verbrauch anzupassen.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen glaube ich nicht, dass die Mehrheit der Kunden diese tatsächlich gerichtlich durchsetzen werden, selbst wenn sie Widerspruch eingelegt haben und Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leisten.
Hier müsste schon die rückzufordernde Summe eine entsprechende Höhe haben ,damit sich das Prozessrisiko überhaupt lohnt. Wenn Bürgerinitiativen oder Verbraucherverbände klagen können, mag dieses wohl zum Prozess und Erfolg führen. Viele werden m.E. eher abwarten, ob jemand (ihren Versorger betreffend ) die Unbilligkeit von Preiserhöhungen gerichtlich feststellen lässt ,um dann auch für die Zukunft die alten Preise weiter zahlen zu können.
Ich selbst habe die Erfahrung gemacht, dass es sehr schwer ist Mitstreiter zu finden .Wenn ich etwas unternehme(auf meine Kosten), ist es gut . (Dummerjahn geh du voran....)
Verliere ich ist es schlecht (für mich ,aber nicht für die anderen) (Aus diesem Grunde Respekt vor funktionierenden Bürgerinitiativen !- denn ich bin Einzelkämpfer geblieben)
Für mich ist die gerichtliche Feststellung der Unbilligkeit eines Preises eigentlich der erste Schritt auf dem Wege zu einer Rückforderungsklage. Steht erst einmal die Unbilligkeit des Preises fest, dürfte das Prozess(kosten)risiko für vg. Klage kalkulierbar sein, sprich die Erfolgsaussichten sind m.E. gut. Bei einer Feststellungsklage müsste ich wohl erst einmal selbst in Vorleistung gehen mit Anwalts und Gerichtskosten. Selbst wenn auch hier das EVU
die Billigkeit der Preise darzulegen hat( wenn ich Herrn RA Fricke lt. Sonderheft 1 richtig verstanden habe) , und mir somit die Beweislast des Billigkeitsnachweises nicht obliegt (?)
Ich bin nach der Lektüre des Sonderheftes endgültig zu dem Schluss gekommen, dass es besser ist, wenn mich mein EVU verklagt ,wohlmöglich dann die Unbilligkeit des Preises festgestellt wird und ich dann Rückforderungsansprüche durchsetzen werde. Natürlich ist mir klar, dass die Verjährungsuhr (gegen mich) tickt, was auch eindeutig aus den letzten Beiträgen zu entnehmen ist. Da sicherlich auch mein EVU der Ansicht ist, dass man durch aussitzen viele Probleme löst bzw. gar nicht bekommt (was auch nicht falsch gedacht ist),habe ich die Überzahlungen der letzten drei Jahre zusammen gerechnet(auf Grundlage des ersten Fernwärmepreises) um diese meinem Versorger als Rechnung bzw. Rückforderung zu präsentieren und ggf. in Verzug zu setzen. (Damit dieser mehr Grund zur „Klage“ hat, weil er sicherlich mit dem von mir angesetzten anfänglichen Fernwärmepreis nicht einverstanden sein wird) . Nach dem lesen des Sonderheftes bin ich aber eher sicher, dass es ihn mehr demotivieren wird . Meine Forderungen belaufen sich auf ca .25000 € . Nun mag jeder denken ,dass dann zumindest schnellstmöglich eine Feststellungsklage initiiert werden sollte.
Jedoch sträube ich mich (noch). Warum ? Ich bin nicht selbst betroffen, sondern „nur“ meine
Mieter. Für mich als Vermieter wäre es schon ein schöner Erfolg ,wenn meine Mieter zukünftig einen erheblich geringeren Betrag für die Heizung aufzuwenden hätten.(Und für mich ist die Wirtschaftlichkeit des Mietobjektes natürlich hinsichtlich der Vermietbarkeit durch geringere Betriebskosten interessant )Somit haben beide Parteien was davon.
Klage und gewinne ich, hätte ich die Rückforderungen an meine Mieter weiterzureichen(was i.Ü. selbstverständlich wäre) Verliere ich –außer Spesen nichts gewesen ! Es mag sein, dass ich für manchen Leser nunmehr als Egoist dastehe, aber man sollte kaufmännische Gesichtspunkte vielleicht als realitätsnah ansehen. Vg. Erklärung zeigt wohlmöglich auch die Sicht anderer Vermieter auf und beantwortet für manchen die Frage, warum diese nicht
rigoros wegen Rückforderungsansprüchen gegenüber den EVU vorgehen. (und wenn jemand denkt, kommunale Vermieter müssten dieses Interesse in besonderer Weise haben ,ist er insbesondere dann auf dem falschen Weg, wenn das EVU auch kommunal ist )
Ich sitze also hinsichtlich meiner Entscheidungsfindung immer noch auf zwei Stühlen und denke weiter nach. (ohne dieses Forum wäre ich im Übrigen nicht auf § 315 gestoßen.
Aus diesem Grunde Dank an alle ,die fachkundige Auskunft gegeben haben)
Mit freundlichen Grüßen
M.Harms