Energiepreis-Protest > RWE Rhein Ruhr (ehemals)

RWE Rhein Ruhr

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RR-E-ft:
@Santos

Es ist gewiss nicht branchenüblich für die Gaswirtschaft, die Kalkulation offen zu legen. Nicht alles, was branchenüblich ist, ist indes auch rechtens, so wie etwa langfristige Lieferverträge mit Ölpreisbindung.

Wie das Bundeskartellamt festgestellt hat, sind insgesamt marktunüblich überhöhte Gaspreise zwar branchenüblich, aber nicht rechtens.

Wahr ist, dass noch kein Gasversorger seine Kalkulation derart offen gelegt hat, dass er damit die Billigkeit der erhöhten Gesamtpreise vor Gericht nachweisen konnte.



Gerichte haben immer wieder festgestellt, dass zum Nachweis der Billigkeit die Kalkulation offen gelegt werden muss, der Kunde dies auch schon vor einem Gerichtsprozess verlangen kann (LG Mannheim, Urt. v. 16.08.2004; LG Mönchengladbach, RdE 2006, S. 170; OLG Karlsruhe´, RdE 2006, 356; LG Kassel, Urt. v. 05.02.2007 - 6 O 33/07):

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=838&file=dl_mg_1174136560.pdf



Wenn man seine Zahlungen entsprechend kürzt, ist man auf kein Verständnis der Gegenseite angewiesen.

Richtig reagiert also, wer seine Zahlungen nach umfassender Unbilligkeitseinrede und Berufen auf die Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB konsequent kürzt und dabei auch den gesunkenen Verbrauch infolge der milden Witterung nicht unberücksichtigt lässt.

Santos:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@Santos

Es ist gewiss nicht branchenüblich für die Gaswirtschaft....
--- Ende Zitat ---


Vielen DANK für die schnelle, fundierte Antwort.
Ich vergaß zu erwähnen, dass es hierbei um die Stromwirtschaft geht, RWE Rhein-Ruhr also der Stromversorger ist.

Ich gehe aber davon aus, dass die Argumentation und Zitation auf die Stromwirtschaft 1:1 übertragen werden kann.

Ist das richtig?

Danke nochmals!

Gruss
Santos

RR-E-ft:
@Santos

Bei Stromtarifpreisen können Sie dierekt auf BGH NJW- RR 1992, 183 und BGH NJW 2003, 1449 sowie auf den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 wie auch die Urteile LG Berlin NJW-RR 2002, 992; Mühlhausen vom 12.04.2005, LG Koblenz vom 21.11.2006 und LG Köln vom 11.01.2007 verweisen.

Die Urteile BGH NJW-RR 1992, 183; LG Berlin, LG Mühlhausen und der Beschluss LG Gera verlangen zum Nachweis der Billigkeit einseitig festgelegter Strompreise die Offenlegung der Preiskalkulation.

Nach den Urteilen des BGH vom 05.07.2005 X ZR 60/04 und X ZR 99/04 bestehen bis zum Nachweis der Billigkeit - selbst im Wege eines Zahlungsprozesses-  keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche des Versorgungsunternehmens, woran auch eine behördlich erteilte Tarifgenehmigung nichts ändert.  

Die weitere Diskussion mit dem Versorger ist allerdings müßig:

Das Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, in dem der BGH zum Nachweis der Billigkeit des einseitig festgelegten Strompreises die Offenlegung der Preiskalkulation fordert, ist bei RWE bekannt.

Mit diesem wurde die Revision der RWE Energie gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Oldenburg zurück gewiesen.

Das OLG Oldenburg hatte seinerzeit eine Zahlungsklage des RWE abgewiesen, weil die Preiskalkulation nicht offen gelegt wurde.

Santos:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@Santos

Bei Stromtarifpreisen können Sie dierekt auf BGH NJW- RR 1992, 183 und BGH NJW 2003, 1449 sowie auf den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 wie auch die Urteile LG Berlin NJW-RR 2002, 992; Mühlhausen vom 12.04.2005, LG Koblenz vom 21.11.2006 und LG Köln vom 11.01.2007 verweisen.

Die Urteile BGH NJW-RR 1992, 183; LG Berlin, LG Mühlhausen und der Beschluss LG Gera verlangen zum Nachweis der Billigkeit einseitig festgelegter Strompreise die Offenlegung der Preiskalkulation.

Nach den Urteilen des BGH vom 05.07.2005 X ZR 60/04 und X ZR 99/04 bestehen bis zum Nachweis der Billigkeit - selbst im Wege eines Zahlungsprozesses-  keine durchsetzbaren Zahlungsansprüche des Versorgungsunternehmens, woran auch eine behördlich erteilte Tarifgenehmigung nichts ändert.  

Die weitere Diskussion mit dem Versorger ist allerdings müßig:

Das Urteil vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90, in dem der BGH zum Nachweis der Billigkeit des einseitig festgelegten Strompreises die Offenlegung der Preiskalkulation fordert, ist bei RWE bekannt.

Mit diesem wurde die Revision der RWE Energie gegen ein entsprechendes Urteil des OLG Oldenburg zurück gewiesen.

Das OLG Oldenburg hatte seinerzeit eine Zahlungsklage des RWE abgewiesen, weil die Preiskalkulation nicht offen gelegt wurde.
--- Ende Zitat ---


Sehr geehrter Herr Fricke,

vielen DANK für die fundierten und reichhaltigen Angaben!
Sie helfen mir wirklich weiter. DANKE!!!

Gruss
Santos

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