@rent
Über die Frage gibt es angesichts § 4 Abs. 2 AVBEltV Streit.
Dieser ist jedoch nicht entscheidend.
Man kann doch rückwirkend die Unbilligkeit einwenden und die Rechnung entsprechend kürzen.
Das Amtsgericht Jena, dort Richter Preuß, hält § 315 BGB zutreffend auf einseitige Strompreiserhöhungen der Stadtwerke- Jena Pößneck GmbH für anwendbar, wie aus einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2006 hervorging.
Weitere Fundstellen:
NJW 1998, 3188, (3192);
NJW-RR 1999, 421;
NJW-RR 2002, 992;
NJW 2003, 1449;
NJW 2003, 3131;
NJW 2005, 2919;
NJW 2006, 685;
WuM 2006, 162.
Oder man bestellt sich die
Energiedepesche Sonderheft.
Man muss zumindest den Nachweis der notwendigen behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt nebst aller Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnung verlangen, um prüfen zu können, ob diese etwaig Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens gebieren.
Die Stadtwerke haben bereits seit 2000 keine Tarifgenehmigungen mehr beantragt, wie beim Thüringer Wirtschaftsministerium/ Energiepreisaufsichtsbehörde (Herr MD Pultke) zu erfahren ist.
Zudem sollen fast alle Kunden als
Sondervertragskunden versorgt werden, auf welche die Bestimmungen der AVBEltV gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBEltV gar nicht zur Anwendung kommen.
Außer ein Abwimmeln wird man deshalb wohl nichts erfahren.
Mancher wartet schon seit fast zwei Jahren auf entsprechende Nachweise:
http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,3017130,00.htmlFreundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt