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Autor Thema: Preiserhöhungsmitteilung Stadtwerke Jena-Pößneck  (Gelesen 5254 mal)

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Offline rent

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Preiserhöhungsmitteilung Stadtwerke Jena-Pößneck
« am: 30. Mai 2006, 15:35:59 »
Gerade fand ich ein wenig Zeit mich mit der Jahresendabrechnung zu beschäftigen. Hierbei fiel auch sofort auf, dass die Stadtwerke Jena-Pößneck zum 1.1.06 ihre Strompreise um ca. 1 Ct/kWh erhöhten. Auf meinen Anruf hin, weshalb keinerlei Mitteilung erfolgte, wiegelte die Sachbearbeiterin/Callcenterdame nur mit der Begründung ab, dass das Unternehmen nicht verpflichtet wäre Preiserhöhungen individuell bekannt zu geben - sondern es wie in diesem Fall in der "einschlägigen Presse" tat.

Fraglich ist nun, da der § 315 BGB anwendbar sein duerfte, inwieweit dies der Regelung des § 315 Abs. 2 entspricht. Nach kurzem Nachschlagen (Juris-PK § 315 Rn. 48) muss die Mitteilung (soweit nichts abweichendes vereinbart) eine einseitige, empfangsbeduerftige Willenserklaerung sein. Eine eventuell erfolgte amtsblattaehnliche Wurfsendung in meinem Briefkasten, eine Mitteilung in einer Provinzzeitung oder auf einer Webseite, kann doch nicht einer rechtsgeschäftsähnlichen Gestaltungserklärung entsprechen? Oder unterliege ich hier etwa einer rechtsirrigen Auffassung?

Mit freundlichen Gruessen, rent

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhungsmitteilung Stadtwerke Jena-Pößneck
« Antwort #1 am: 30. Mai 2006, 15:53:38 »
@rent

Über die Frage gibt es angesichts § 4 Abs. 2 AVBEltV Streit.
Dieser ist jedoch nicht entscheidend.

Man kann doch rückwirkend die Unbilligkeit einwenden und die Rechnung entsprechend kürzen.

Das Amtsgericht Jena, dort Richter Preuß, hält § 315 BGB zutreffend auf einseitige Strompreiserhöhungen der Stadtwerke- Jena Pößneck GmbH für anwendbar, wie aus einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2006 hervorging.

Weitere Fundstellen:

NJW 1998, 3188, (3192);
NJW-RR 1999, 421;
NJW-RR 2002, 992;
NJW 2003, 1449;
NJW 2003, 3131;
NJW 2005, 2919;
NJW 2006, 685;
WuM 2006, 162.

Oder man bestellt sich die Energiedepesche Sonderheft.

Man muss zumindest den Nachweis der notwendigen behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt nebst aller Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnung verlangen, um prüfen zu können, ob diese etwaig Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens gebieren.  

Die Stadtwerke haben bereits seit 2000 keine Tarifgenehmigungen mehr beantragt, wie beim Thüringer Wirtschaftsministerium/ Energiepreisaufsichtsbehörde (Herr MD Pultke) zu erfahren ist.

Zudem sollen fast alle Kunden als Sondervertragskunden versorgt werden, auf welche die Bestimmungen der AVBEltV gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBEltV gar nicht zur Anwendung kommen.

Außer ein Abwimmeln wird man deshalb wohl nichts erfahren.

Mancher wartet schon seit fast zwei Jahren auf entsprechende Nachweise:

http://www.swr.de/report/archiv/sendungen/050228/02/

http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/10/0,1872,3017130,00.html




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline rent

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Preiserhöhungsmitteilung Stadtwerke Jena-Pößneck
« Antwort #2 am: 30. Mai 2006, 16:03:57 »
Genau dies (Unbilligkeitseinrede) wollte ich - zumindest bis zu einer erfolgten Mitteilung - vermeiden, da es bzgl. der Forderungshöhe (noch) keinen Unterschied macht. Abgesehen davon interessiert mich vom konkreten Sachverhalt losgelöst durchaus die abstrakte Klaerung der oben aufgeworfenen Frage, weshalb ich mir die Fundstellen alsbald zu Gemüte führen werde.

Besten Dank und Gruesse, rent.

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhungsmitteilung Stadtwerke Jena-Pößneck
« Antwort #3 am: 30. Mai 2006, 16:16:33 »
@rent

Es müsste jedoch wohl schon einen Unterschied machen, entweder hinsichtlich des Rechnungsbetrages für die Zeit ab 01.01.06 oder hinsichtlich der Abschlagsforderungen.

Übrigends meint das Amtsgericht Jena, man müsse die Einrede so früh wie möglich bringen. Der BGH sieht es in NJW 2003, 3131 indes etwas anders.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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