Energiepreis-Protest > EWP - Energie- und Wasser Potsdam

Energie- und Wasser Potsdam GmbH

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sbianga:
Hallo zusammen,

letztens habe ich eine Strompreisanpassung meines Anbieter (Energie und Wasser Potsdam GmbH) aufgrund Ihrer neuen Vertragsbestimmungen "Die EWP ist im Übrigen, jedoch erstmals 6 Monate nach Abschluss des Vertrages gemäß Ziffer 2, berechtigt, die Preise zu ändern. Preisänderungen werden dem Kundeneinen Monat vor
Wirksamwerden angezeigt. Im Falle von Preiserhöhungen steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung hat schriftkich zu erfolgen und muss spätestens zwei Wochen vor Wirksamwerden der Preiserhöhung gegenüber der EWP erklärt werden." erhalten.

diesen habe ich mit folgender Begründung widersprochen:

1. diese neuen Vertragbestimmungen aus dem Jahre 2006 habe ich nicht zugestimmt.
2. in meinem Vertrag aus dem Jahre 2004 ist diese Klausel nicht enthalten
3. laut einer Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil VIII ZR 38/05) sind solche Preisanpassungsklauseln unwirksam.
4. mein Vertrag läuft immer 6 Monate und Verlängert sich beginnend ab dem 01.01.2004 um 6 Monate wenn er nicht gekündigt wird.

Nun kam die Antwort meines Versorgers:

"Ihren Widerspruch zur Strompreisanssung local energy zum 01.03.2007 sehen wir als fristgemäße Kündigung Ihres local energy Sondervertrages an.
.......
Ihr Vertrag wurde zum 01.04.2007 auf unseren Allgemeinen Haushaltstarif umgestellt. Hiernach werden Sie ab dem 01.04.2007 bei uns im Rahmen der Grundversorung beliefert."

Hat da jemand einen Rat oder Tip? Ich wollte dem wiederum widersprechen und sie darauf hinweisen dass Sie das vor Gericht einklagen müssen, da ich keinesfalls mehr Geld bezahle.

MfG
Sven Bianga aus Potsdam

RR-E-ft:
@sbianga

Verweisen Sie darauf, dass die Verhandlung am BGH am 28.02.2007 - VIII ZR 144/06 - ergeben hat, dass in einem Widerspruch gegen eine Preiserhöhung gerade keine Kündigung des Kunden gesehen werden kann:

Voraussichtlich kein Grundsatzurteil des BGH zu Strompreisen

Auch der dortige Fall betraf eine Preiserhöhung in einem "local plus"- Sondervertrag der E.ON edis.

Man sollte  vorsorglich die gesamte Tariffestsetzung, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig rügen und sich insgesamt auf die Unverbindlichkeit der einseitig festgesetzten Preise gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB berufen.

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