@sbianga
Es gibt - aller Wahrscheinlichkeit - keine wirksame Preisanpassungsklauseln in Energielieferverträgen. Vermutlich würden alle einer strengen Prüfung von Gerichten nicht standhalten.
In der von Ihnen zitierten Klausel fehlt - neben der Berechtigung - allein schon die Verpflichtung, die Preise (ggf. auch nach unten) anzupassen.
Es fehlen Angaben zu Preisveränderungsfaktoren, Anpassungszeiträumen, etc.
Lassen Sie sich doch von ihrem Versorger einmal erläutern, wie Sie ggf. nachvollziehen können, um welchen Betrag/Faktor sich die Preise zukünftig ändern sollen.
Streng genommen, müssten Sie sich selbst ihren neuen Preis ausrechnen können, weil Ihr Versorger ihnen bei Vertragsbeginn mit einer wirksamen Preisanpassungsklausel alle maßgeblichen Faktoren genannt hat. Wie weit Sie davon entfernt sind, wissen Sie selbst ...
Im Übrigen waren Preisanpassungen in ihrem Vertrag wohl nur die ersten 6 Vertragsmonate ausgeschlossen.
Berufen Sie sich auf §307 BGB (Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln) und ersatzweise danach auch auf §315 BGB (Unbilligkeitseinwand).
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.