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Autor Thema: Weitere Gaspreiserhöhungen im Juni 2006  (Gelesen 3264 mal)

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Offline RR-E-ft

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Weitere Gaspreiserhöhungen im Juni 2006
« am: 29. Mai 2006, 15:26:28 »
Die selben "Begründungen" wie immer.

Wenn zwei Gasversorger, die gemeinsam im Wettbewerb stehen sollten, eine gemeinsame Erkärung zu Preiserhöhungen bageben, sieht das nach einem kartellrechtswidrig abgestimmten Verhalten zwischen Wettbewerbern aus.

Ein Kunde mit 20.000 kWh/ a soll mal eben wieder 92,76 EUR mehr im Jahr zahlen.

So kurzfristige Preiserhöhungen sind zukünftig unzulässig. Preiserhöhungen müssen demnach mindestens sechs Wochen vorher angekündigt werden.

Quelle:www.strom-magazin.de (Professionals)

ANSTIEG
29.05.2006, 14:48 Uhr

Gaspreis: hessische Versorger erhöhen

Die hessischen Versorgungsunternehmen ESWE Versorgungs AG und Gaswerksverband Rheingau AG kündigen an, ihre Gastarife zum 1.Juni 2006 um 0,4 Cent je Kilowattstunde zu erhöhen. Dies wird mit anhaltendem Preisauftrieb auf den Weltenergiemärkten und damit verbundenen Erdgas-Bezugskosten begründet.

Wiesbaden (red) - Wie in einer gemeinsamen Erklärung mittgeteilt wird, hat die Preiserhöhung je nach Wohnungsgröße und Verwendungszweck unterschiedliche Auswirkungen. Beispielsweise würden die Bewohner einer Drei-Zimmer-Wohnung mit Vollversorgung und einem Verbrauch von 20.000 kWh inkl. MwSt. 7,73 EUR im Monat mehr zahlen, Kunden, die lediglich mit Gas kochen, 0,46 EUR.

Offline wopeni

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Weitere Gaspreiserhöhungen im Juni 2006
« Antwort #1 am: 31. Mai 2006, 20:44:17 »
Mein Versorger Thüga teilt mit Datum vom 29.05.2006 (Posteingang am 30.05.) mit, dass es ab 01.06.2006 neue Preise gibt. Natürlich höhere!

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist diese kurze Ankündigungszeit nicht zulässig. Was ist zu tun?
Unabhängig davon werde ich erneut schreiben, dass ich auch diese Erhöhung solange nicht akzeptieren werde, bis eine Offenlegung erfolgt ist. So wie ich es bereits 3 mal gatan habe. Ist doch weiterhin der richtige Weg, oder?
Wopeni

Offline RR-E-ft

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Weitere Gaspreiserhöhungen im Juni 2006
« Antwort #2 am: 31. Mai 2006, 20:52:31 »
@Wopeni

Genau.

Widersprechen, Recht zur einseitigen Preiserhöhung bestreiten (LG Bremen),  Unbilligkeit gegen Gesamtpreis einwenden, prüffähige Nachweise/ Offenlegung der Kalkulation fordern, alte Preise (2004) unter Vorbehalt weiterzahlen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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