@gth-uwe
Kurze Antwort: Wohl niemand.
Den Gerichtsvollzieher intressiert - vollkommen zu recht - nur der gerichtliche Titel.
Unverständlich ist, dass es einen Zahlungstitel gibt, wenn der Versorger seine Leistung überhaupt nicht erbracht hatte.
Eigentlich gibt es dann nur eine sog. Zug- um- Zug-Verurteilung, § 320 BGB.
Bei einer solchen kann der Gläubiger die Geldforderung nur vollstrecken, wenn er seinerseits nachweist, dass er seine Leistung bereits erbracht hat oder nachweist, dass er dem anderen seine Leistung anerboten hat und dieser sich im Annahmeverzug befindet.
Ein solcher Fall könnte vorliegen.
Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus dem Titel selbst, ohne dass es sonst noch auf etwas ankäme. Man sollte sich wenigstens die Leitung anschließen lassen, damit man wenigstens selbst eine Leistung erhält.
Wenn man einmal einen Vertrag geschlossen hat,vermöge man sich zu einer Zahlung verpflichtet hat, kommt es nicht darauf an,ob man die Leistung später noch braucht oder will. Man denke an viele Fehlkäufe in Warenhäusern, die man auch bezahlen muss.
Im Übrigen gibt es Beratungshilfe, so dass sich jeder einen Anwalt leisten kann.
Wenn man auf einen gerichtlichen Titel- zumal rechtskräftig - nicht zahlt, kann der Gläubiger die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse erzwingen- ggf. vermittels Erzwingungshaft.
Der Versorger müsste in einem solchen Fall jedoch die Kosten für die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt vorschießen.
Es wäre indes noch nicht bekannt geworden, dass E.On Thüringen in solchen Fällen Verhaftungsantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt hätte.
Möglich wäre es aber und am Geld soll es bekanntlich (auf Seiten des Versorgers) nicht scheitern.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt