http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/wirtschaft/553466.htmlDer BGW meint, die Erdgasversorger müssten Preiserhöhungen durchführen könnn, ohne die Verträge zu kündigen.
Warum das so sein sollte, bleibt indes das Geheimnis.
Ein Vermieter mag wirtschaftlich in Schwierigkeiten geraten und kann deshalb trotzdem nicht gegenüber seinen Mietern einseitig die Mietpreise erhöhen, weil sonst die Sicherheit seiner Immobilien in Gefahr sei.
Das leuchtet jedem unmittelbar ein.
Gäbe es einen Gas- zu- Gas- Wettbewerb für die Kunden schon, könnte man auch nicht einfach die Preise nach Wunsch und Gutdünken erhöhen.
Die Kunden könnten ihren Erdgasversorger jederzeit wechseln, mit einem anderen Lieferanten zeitlich befristete Fixpreise vereinbaren usw., ohne dass die Erdgasversorgung für die Kunden dadurch etwa unsicherer würde.
Auch die Stromversorger hatten immer wieder darauf verwiesen, die Stromversorgung werde durch einen Lieferantenwechsel unsicherer - zu Unrecht.
Man denkt offensichtlich immer noch in dem alten System, wonach der einmal gefangene Kunde allen zukünftig vom Versorger aufgerufenen Preisforderungen ausgliefert ist.
Nach der Amtlichen Begründung zu § 4 AVBGasV wird den Gasversorgern nur aufgrund der von Anfang an langfristigen Lieferbeziehungen das Recht zugestanden, Preisänderungen - soweit vertraglich zulässig - öffentlich bekannt zu geben. Die langfristige Lieferbeziehung ergäbe sich daraus, dass der Kunde nicht kurzfristig zu einem anderen Energieträger wechseln könne und zudem kein anderer Erdgaslieferant zur Verfügung steht.
Bei wirksamen Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt ist jedoch kein Liefervertrag mehr von Anfang an auf sehr lange Dauer angelegt.
Gerade das macht ja einen Wettbewerb aus.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt