Energiepreis-Protest > EVM Koblenz

Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz

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Arno:
EVM KOBLENZ

Hallo liebe Forenmitglieder,
Ich habe mich leider erst seit Januar 2006 bzw Dezember 2005 mit diesem Thema beschäftig.
Bei dem Einspruch (Musterbrief von hier) gegen die Gaspreiserhöhnung zum Januar 2006 habe ich nur ein blabla Brief bekommen mit einer Kundeninformation.Dieses haben aber auch andere bekommen wie ich hier gelesen habe.
Mein Antwortschreiben blieb unbeantwortet.
Bei meinem erneuerten Einspruch auf die Preiserhöhnung zum 01.05.2006
erhielt ich gestern einen Brief von der EVM Koblenz das die Preiserhöhnung zum Januar und Mai im vollem umfang gültig wären.

ein weitere Absatz mit dem Hinweis auf die Kartellbehörde kann ich ignorieren.Die prüfen ja nicht auf Billigkeit(laut diesem Superforum)

Der nächte Absatz möchte ich mal zitieren.

"In Bezug aud die von Ihnen gewünschte Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlage möchten wir Sie auf ein Urteil des LG Karlsruhe vom 03.02.2006 hinweisen,das wir al Anlage beigefügt haben.Das Gericht hat darin eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB bei Heizgassonderkundenverträge für unzulässige erklärt."

Diese Urteil ist ein Berufungsverfahren aus dem AZ.:1 C 262/04 vom Amtsgericht Karlsruhe vom 27.05. 2005
siehe hier
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1757/
Da ich das Urteil nicht richtig verstehe (Juristendeutsch)wäre es von Interesse ob dieses zutrifft.

MfG
Arno

Cremer:
@Arno,

natürlich müssen die Versorger daraufhiweisen, dass alles o.k. wäre.

Das Urteil Heilbronn in 2. Istanz, also am LG, ist für die Versorger wie Wasser auf die Mühlen, deshalb zitieren sie es gerne.

Arno:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---@Arno,

natürlich müssen die Versorger daraufhiweisen, dass alles o.k. wäre.

Das Urteil Heilbronn in 2. Istanz, also am LG, ist für die Versorger wie Wasser auf die Mühlen, deshalb zitieren sie es gerne.
--- Ende Zitat ---


das heißt, das dieses Urteil Rechtskraft hat und ich kein Recht habe eine Einblick in die Kostenkalkulation zu bekommen (§315 BGB Billigkeit)

oder verstehe ich das falsch?

Cremer:
@Arno,

es befindet sich in revision beim BGH, lertztinstandlich ist noch nichts entschieden

RR-E-ft:
@Arno

Das Urteil des LG Karlsruhe ist hier im Forum bereits umfassend besprochen.

Es befindet sich in der Revision vor dem BGH (Kartellsenat), ebenso wie ein Urteil des LG Heilbronn vom 19.01.2006 (VIII. Zivilsenat des BGH).

Das LG Heilbronn erklärte § 315 BGB auf Gaspreise für anwendbar, ebenso LG Mannheim, Urteil v. 16.08.2004, LG Düsseldorf, Beschluss v. 04.01.2006, LG Bonn, Beschluss vom 31.01.2006, LG Oldenburg, Beschluss vom 15.02.2006 u.a..

Das Urteil des LG Karlsruhe ist grottenfalsch.


Der BGH hatte nämlich mit Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 in vollkommen parallel gelagerten Fällen der Wasserpreise monopolistischer Wasserversorger bereits entschieden, dass § 315 BGB Anwendung findet.

Mit dieser eindeutigen Rechtsprechung hat sich das LG Karlsruhe überhaupt nicht auseinandergesetzt, ebensowenig wie mit der BGH- Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen.

Aus den Urteilen des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 und vom 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 geht zudem eindeutig hervor, dass § 315 BGB nicht durch § 19 GWB verdrängt wird.

Das vom Versorger mitgeteilte Urteil des LG Karlsruhe steht somit vollkommen allein und kann nach meiner festen Überzeugung in der Revision vor dem BGH keinen Bestand haben.

Ich gehe davon aus, dass das erstinstanzliche Urteil des AG Karlsruhe vom 27.05.2005 wieder hergestellt wird. Dieses Urteil sollten Sie sich indes in der Urteilssammlung dringend ansehen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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