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Autor Thema: Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz  (Gelesen 8583 mal)

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Offline Arno

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EVM KOBLENZ

Hallo liebe Forenmitglieder,
Ich habe mich leider erst seit Januar 2006 bzw Dezember 2005 mit diesem Thema beschäftig.
Bei dem Einspruch (Musterbrief von hier) gegen die Gaspreiserhöhnung zum Januar 2006 habe ich nur ein blabla Brief bekommen mit einer Kundeninformation.Dieses haben aber auch andere bekommen wie ich hier gelesen habe.
Mein Antwortschreiben blieb unbeantwortet.
Bei meinem erneuerten Einspruch auf die Preiserhöhnung zum 01.05.2006
erhielt ich gestern einen Brief von der EVM Koblenz das die Preiserhöhnung zum Januar und Mai im vollem umfang gültig wären.

ein weitere Absatz mit dem Hinweis auf die Kartellbehörde kann ich ignorieren.Die prüfen ja nicht auf Billigkeit(laut diesem Superforum)

Der nächte Absatz möchte ich mal zitieren.

"In Bezug aud die von Ihnen gewünschte Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlage möchten wir Sie auf ein Urteil des LG Karlsruhe vom 03.02.2006 hinweisen,das wir al Anlage beigefügt haben.Das Gericht hat darin eine Billigkeitskontrolle im Sinne von § 315 BGB bei Heizgassonderkundenverträge für unzulässige erklärt."

Diese Urteil ist ein Berufungsverfahren aus dem AZ.:1 C 262/04 vom Amtsgericht Karlsruhe vom 27.05. 2005
siehe hier
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1757/
Da ich das Urteil nicht richtig verstehe (Juristendeutsch)wäre es von Interesse ob dieses zutrifft.

MfG
Arno

Offline Cremer

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Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz
« Antwort #1 am: 14. Mai 2006, 16:30:26 »
@Arno,

natürlich müssen die Versorger daraufhiweisen, dass alles o.k. wäre.

Das Urteil Heilbronn in 2. Istanz, also am LG, ist für die Versorger wie Wasser auf die Mühlen, deshalb zitieren sie es gerne.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Arno

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Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz
« Antwort #2 am: 14. Mai 2006, 19:32:34 »
Zitat von: \"Cremer\"
@Arno,

natürlich müssen die Versorger daraufhiweisen, dass alles o.k. wäre.

Das Urteil Heilbronn in 2. Istanz, also am LG, ist für die Versorger wie Wasser auf die Mühlen, deshalb zitieren sie es gerne.


das heißt, das dieses Urteil Rechtskraft hat und ich kein Recht habe eine Einblick in die Kostenkalkulation zu bekommen (§315 BGB Billigkeit)

oder verstehe ich das falsch?

Offline Cremer

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Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz
« Antwort #3 am: 15. Mai 2006, 10:42:30 »
@Arno,

es befindet sich in revision beim BGH, lertztinstandlich ist noch nichts entschieden
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz
« Antwort #4 am: 15. Mai 2006, 13:35:24 »
@Arno

Das Urteil des LG Karlsruhe ist hier im Forum bereits umfassend besprochen.

Es befindet sich in der Revision vor dem BGH (Kartellsenat), ebenso wie ein Urteil des LG Heilbronn vom 19.01.2006 (VIII. Zivilsenat des BGH).

Das LG Heilbronn erklärte § 315 BGB auf Gaspreise für anwendbar, ebenso LG Mannheim, Urteil v. 16.08.2004, LG Düsseldorf, Beschluss v. 04.01.2006, LG Bonn, Beschluss vom 31.01.2006, LG Oldenburg, Beschluss vom 15.02.2006 u.a..

Das Urteil des LG Karlsruhe ist grottenfalsch.


Der BGH hatte nämlich mit Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 in vollkommen parallel gelagerten Fällen der Wasserpreise monopolistischer Wasserversorger bereits entschieden, dass § 315 BGB Anwendung findet.

Mit dieser eindeutigen Rechtsprechung hat sich das LG Karlsruhe überhaupt nicht auseinandergesetzt, ebensowenig wie mit der BGH- Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Stromtarifpreisen.

Aus den Urteilen des BGH vom 18.10.2005 - KZR 36/04 und vom 07.02.2006 - KZR 8/05 und KZR 9/05 geht zudem eindeutig hervor, dass § 315 BGB nicht durch § 19 GWB verdrängt wird.

Das vom Versorger mitgeteilte Urteil des LG Karlsruhe steht somit vollkommen allein und kann nach meiner festen Überzeugung in der Revision vor dem BGH keinen Bestand haben.

Ich gehe davon aus, dass das erstinstanzliche Urteil des AG Karlsruhe vom 27.05.2005 wieder hergestellt wird. Dieses Urteil sollten Sie sich indes in der Urteilssammlung dringend ansehen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Arno

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Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz
« Antwort #5 am: 15. Mai 2006, 14:50:12 »
vielen Dank Herr Fricke und Herr Cremer,
das hilft mir schon enorm weiter.

Ich werde dann mal versuchen hier die von Euch angeführten threads zu suchen.

A.

Offline RR-E-ft

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Antwort auf 2. Wiederspruch gegen Preiserhöhnung EVM Koblenz
« Antwort #6 am: 16. Mai 2006, 18:55:23 »
@Arno

Verweisen Sie den Versorger doch auf die Urteile des LG Mannheim vom 16.08.2004, des LG Heilbronn vom 19.01.2006 und die Beschlüsse  

AG Neuwied vom 08.11.2005
LG Düsseldorf vom 04.01.2006,
LG Bonn vom 31.01.2006,
LG Hannover vom 31.01.2006,
LG Oldenburg vom 15.02.2006,
AG Delmenhorst vom 04.04.2006
LG Hamburg vom 05.04.2006

sowie die eindeutige Anmerkung von Markert zum Urteil des LG Karlsruhe in RdE 2006, 137.

( http://www.handelsblatt.com/pshb?fn=tt&sfn=go&id=1186576 )



Selbstredend bleibt es dem Versorger unbenommen, einer absoluten Mindermeinung zu folgen, nur muss man diese nicht als das non plus ultra darstellen.

Dies gilt umsomehr, als in der Branche längstens bekannt ist, dass gegen dieses Urteil Revision zum BGH eingelegt wurde:

http://www.zfk.de/news/news_06feb.html#Anchor-Billigkeitskontrolle-47857
http://www.zfk.de/news/news_06feb.html#Anchor-LG-47857

Diese Meldung wird wohl auch die EVM erreicht haben.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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